"Rechtsmissbrauch": Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2009Das AG Nürtingen (Urteil vom 23.4.2009, 16 OWi 73 Js 13396/09) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Verteidiger zunächst seine Vollmacht anwaltlich versichert hatte, später aber rügte, er habe keine schriftliche Vollmacht vorgelegt, so dass ihm nicht hätte zugestellt werden können. Das AG hierzu ganz pragmatisch: Ein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versichert und gegenüber der Verwaltungsbehörde als solcher auftritt, kann sich im Bußgeldverfahren nicht auf eine fehlende schriftliche oder beschränkte Vollmacht berufen. Zustellungen an ihn sind wirksam. Folge der fehlenden Zustellung wäre nämlich die Verjährung gewesen:

 

"...Des Weiteren wurde die Verfolgungsverjährung nochmals am 01.12.2008 durch den Erlass des Bußgeldbescheids, welcher innerhalb der Zwei-Wochen-Frist am 05.12.2008 an den Verteidiger zugestellt wurde, gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG wirksam unterbrochen.Die Zustellung an den Verteidiger war wirksam (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs.1 OWiG). Jedenfalls unter Berücksichtigung des von dem Rechtsanwalt der Betroffenen gezeigten Verhaltens war vom Vorliegen einer Verteidigervollmacht im Sinne der genannten Vorschrift auszugehen, auch wenn sich -bis heute- keine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet. Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann (Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).Vorliegend hat der Verteidiger am 20.11.2008 im „Bußgeldverfahren gegen A.“ mitgeteilt, dass er von der Betroffenen beauftragt worden sei, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Des Weiteren hat er in der Folgezeit Einspruch eingelegt, Fristverlängerung beantragt, den Einspruch mehrmals begründet, nochmals Akteneinsicht beantragt, dann beantragt, die Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und ist dann schließlich auch in der Hauptverhandlung für die Betroffene -weiterhin ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht- erschienen. Dies alles stellt eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; Thüringer OLG VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS, vgl. auch OLG Brandenburg VRS 113, 343). Diese Umstände lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Betroffene den Verteidiger zur Wahrnehmung der Verteidigung in einer Bußgeldsache betraut hat, zumal nicht ersichtlich ist, welche anderen Vertretungshandlungen insbesondere zivilrechtlicher Art der Rechtsanwalt in vorliegender Sache, bei der keinerlei Drittbeteiligung erkennbar ist, hätte vornehmen sollen (OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; vgl. auch OLG Brandenburg VRS 113, 343).Im Vertrauen hierauf hat die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid vom 01.12.2008 an den Verteidiger zugestellt. Sich dann auf eine fehlende schriftliche Vollmacht und auf die Verfolgungsverjährung zu berufen, erscheint rechtsmissbräuchlich, da man von Anfang an durchgehend den Anschein erweckt hat, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt (sog. „Verjährungsfalle“ ; vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss 71/08 ; OLG Dresden VerkMitt 2007 Nr. 63; OLG Zweibrücken, 8.4.2008, 1 Ss 51/08 bei JURIS; OLG Düsseldorf, 17.4.2008, IV-2 Ss (OWi), bei JURIS).Des Weiteren war auch der Zustellungsadressat ausreichend bezeichnet, da sich hieraus eindeutig der Name des Verteidigers ergibt...."

 

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20 Kommentare

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Naja, so lange man den Wortlaut von § 51 III OWiG ignoriert klingt das doch gut. Merkwürdig, dass das Gericht zu dem mehr als eindeutigen Wortlaut nichtmals ein Wort verliert und dafür in viel zu umfänglichen Maße das Vorliegen einer Duldungsvollmacht konstatiert. Die gerade hierfür zitierten Urteile geben das auch nicht im geringsten her, da in diesen Fällen immer eine Vollmacht bei den Akten lag - nur war diese mal mehr, mal weniger eingeschränkt. Das ist aber ein gänzlich anderer Fall.

Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst? Wenn dem so wäre, wäre das hier doch erst vor kurzem <a href="http://blog.beck.de/2009/09/10/dieses-blog-muss-jeder-verteidiger-kennen... VollMachtsBlog weitgehend überflüssig. 

Ein Blich in’s Gesetz erleichtert bekanntlich die Rechtsfindung: § 51 Abs. III S. 1 OwiG ist eindeutig:
<blockquote>
„Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist."
</blockquote>
Es geht also - entgegen der Entscheidung des AG Nürtingen - und leider auch einiger Oberlandesgerichte (a.a: Z:B. OLG Hamm) - eben nicht um das „Vorliegen einer Verteidigervollmacht" generell, sondern (ausschließlich) um die Frage ob sich diese auch „bei den Akten befindet" - was wohl nur in schriftlicher Form denkbar ist und hier eben nicht der Fall war. 

Die Entscheidung mag also „pragmatisch" sein - immer frei nach dem Motto: Nicht sein kann, was nicht sein darf, und wo kämen wir denn da hin, wenn die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht eine und eine fehlerhafte (!) Zustellung eines Bußgeldbescheides an den Verteidiger schon ausreichen würden, die Verjährung herbeizuführen. De facto ist sie schlicht gesetzwidrig und steht auch in klarem Widerspruch zu z.B. <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/08/2-500-08.php" BGH 2 StR 500/08 vom o3.12.2008</a>, wo mit nicht zu überbietender Klarheit festgestellt wurde: 
<blockquote>
Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).
</blockquote>
Also keinerlei Grund zum Lob einer „pragmatischen" Entscheidung, sondern allenfalls zur massiven Kritik eines erneuten Beispiels richterlicher Rechtsfindung contra legem. Es bleibt zu hoffen, das hier Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Immerhin hat das hier zuständige <a href="http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2404.php"> OLG Stuttgart</a> in einem „umgekehrten" Fall die Identität der Rechtslage bei § 51 OwiG und 145 a StPO festgestellt: 
<blockquote>
§ 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (m.w.N.). Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als im Strafverfahren nach dem gleichlautenden § 145 a StPO (m.w.N.).
</blockquote>
Und § 145 a StPO sagt zumindest nach BGH (s.o.) klar, dass eine Zustellung an einen Verteidiger unwirksam ist, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet.

 

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Hallo, ich schließe mich an. Mit "Rechtsmissbrauch" kann man im Zusammenhnag mit der Tätigkeit eines Verteidigers immer schön punkten. Bei den vom AG Nürtingen herangezogenen Entscheidungen ging es immer um die Frage, ob die vorliegenden Vollmachten Verteidigervollmachten waren, oder ob es nur außergerichtliche Vollmachten waren, die als Verteidigervollmachten zu bewerten waren. Im Fall des AG Nürtingen hat aber überhaupt keine Vollamcht vorgelegen, sondern nur eine Erklärung des Verteidigers. Das sollte man schon auseinander halten. 

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Was heißt hier eigentlich "Trick"?

Das Verfahrensrecht normiert die Spielregeln, nach denen eine sachliche Entscheidung zu treffen ist. Und diese Spielregeln kann man nicht einfach außer Kraft setzen, wenn es nicht genehm ist.

 

Das wäre so, als ob ein völlig aus der Puste geratener Schiedsrichter in der 85. Spielminute des Endspiels die Abseitsregel aufheben würde, um einer Verlängerung zu entgehen.

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Egal wie man zur Frage der Vollmachtsvorlage steht: Das Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage und gedankliche Trennschärfe vermissen. Da wurde fröhlich aus der Rechtsprechung blind zitiert oder nicht verstanden, worum es geht.

 

Verteidiger ist, wer einen dementsprechenden Auftrag seines Mandanten annimmt. Wer eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung behauptet, muß erklären, welche Ordnungsvorschrift er denn so meint. Eine Schriftform sieht das Gesetz nicht vor, was der BGH und andere ständig wiederholen.

 

Davon zu trennen ist die Frage, wem gegenüber Zustellungen zu erfolgen haben. Das Gesetz formuliert das eindeutig, darauf hat der Kollege Melchior unter #2 ausführlich hingewiesen.

 

Wer ein solches Urteil veröffentlicht muß sich fragen lassen, warum er ihm die Publizität verschafft. Die einleitenden Worte belegen, daß Pragmatismus als lobenswertes Mittel herausgestellt wird. Eine Kategorie, die Gott sei Dank nicht Maßstab unserer Rechtsordnung ist. Oh, Rudolf v. Ihering, bist Du vergessen?

"Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen."

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Die klugen Herren, die dem Amtsgericht vorwerfen, gegen den "klaren Wortlaut" der §§ 51 III 1 OWiG, 145a I StPO zu entscheiden, lesen eben diesen Wortlaut selber nicht richtig  -  genauer: sie lesen ein "nur" mit, das da aber gar nicht drinsteht.

Richtig ist vielmehr: die durch diese Vorschriften begründete gesetzliche Zustellungsvollmacht ist die eine Sache, eine anderweitig begründete (rechtsgeschäftliche) Zustellungsvollmacht eine ganz andere.

Dazu gibt's auch Berge von obergerichtlicher Rechtsprechung, die man halt zur Kenntnis nehmen kann oder auch nicht (vgl. etwa BGH, NStZ 1996, 293; OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; OLG Köln NJW 2004, 3196; BayObLG NJW 2004, 1263; OLG Hamm NZV 2005, 386; OLG Düsseldorf NJW 2008, 2727; OLG Dresden, BeckRS 2007, 01462; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 18572; OLG Karlsruhe NStZ 2009, 295; KG v. 17.03.2009  - 3 Ws (B) 100/09).

Und auch die von den "Vollmachtsverweigerern" so froh begrüßte Entscheidung des BGH 2 StR 500/08 vom 3.12.2008 (NStZ-RR 2009, 144; ebenso BGHSt 41, 303 = NJW 1996, 406 = NStZ 1996, 97) sagt bei genauem Hinsehen gar nichts anderes: Von dem gewählten Verteidiger, der in der HV auftritt, wissen wir nur, dass er eine (mindestens mündliche) Verteidigervollmacht hat; über das Vorhandensein einer Zustellungsvollmacht sagt das nichts. Deshalb sagt auch die BGH-Entscheidung nichts zu den Folgen einer etwa vorhandenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist deshalb sicher nicht gut begründet, inhaltlich aber genauso sicher auf dem richtigen Dampfer.

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BGH, NStZ 1996, 293: Kein Wort über eine Vollmacht

OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336: Wendet §§ 51 OWiG, 145a StPO eben nicht an

OLG Köln NJW 2004, 3196: Vollmacht lag vor, war nur beschränkt (anderes Problem)

BayObLG NJW 2004, 1263: Ebenfalls kein § 145a StPO

OLG Hamm NZV 2005, 386: dito

OLG Düsseldorf NJW 2008, 2727: Vollmacht lag vor, war nur beschränkt

OLG Dresden, BeckRS 2007, 01462: Vollmacht lag vor...

OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 18572: Vollmacht lag vor...

OLG Karlsruhe NStZ 2009, 295: Vollmacht lag vor...

 

Es geht hier aber konkret darum, dass keine Vollmacht bei den Akten lag und das Amtsgericht eine Duldungsvollmacht konstruiert. Das aber geht über die Grenzen des dem Gericht erlaubten hinaus. Neben §§ 51 OWiG, 145a StPO sind rechtsgeschäftliche Vollmachten möglich - keine Frage. Dennoch müssen diese auch tatsächlich existieren. Schon alleine weil die Tätigkeit als Verteidiger alleine nach dem gesetzlichen Bild des § 51 OWiG keinen Rückschluss auf eine Empfangsvollmacht zuläßt, kann die rechtsgeschäftliche Vollmacht nicht aus der üblichen Verteidigertätigkeit geschlossen werden.

Wobei gerade für den Fall einer Verteidigung ohne Vollmacht bei den Akten wohl auch kein Erfahrungssatz herhalten kann, dass im Binnenverhältnis eine Empfangsvollmacht erteilt wurde.

Lieber "stud. jur. Malte S.", ich schlage vor, Sie informieren sich einmal über den Unterschied zwischen einer Verteidigervollmacht i.S.v. §§ 51 III 1 OWiG, 145a I StPO und den in den zitierten Entscheidungen vorkommenden Vollmachten anderen Inhalts und posten dann nochmal.

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Verehrter anonymer GK: 

 

Der Beitrag von  "stud. jur. Malte S." ist allemal gehaltvoller als Ihre "Berge von obergerichtlicher Rechtsprechung", die Sie offensichtlich eher nicht so genau gelesen haben. 

 

Im Übrigen: Das von Ihnen vermisste Wörtchen "nur" steht durchaus in § 51 Abs.III S. 1 OwiG: "...„gilt dies nur, wenn ...". Und der Leitsatz von BGH 2 StR 500/08 vom o3.12.2008 ist durchaus erfrischend eindeutig: 

"Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO)."

Dass die Rechtslage bei § 51 Abs. III OwiG kaum anders sein kann, dürfte wohl nicht ernsthaft streitig sein. 

Und um es nochmals zu sagen: Wir "Vollmachtsverweigerer" versuchen nicht, Vollmachtsvorleger zu bekehren, machen unseren Job aber so, wie wir es für richtig halten. Warum nehmen Sie sich nicht einfach ein Beispiel daran?

 

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Lieber (kein Titel) GK,

ich bin mir des Unterschied von Verteidigervollmacht und rechtsgeschäftlicher Vollmacht durchaus bewußt. Gerade aus diesem Grund ist die von Ihnen aufgestellte Behauptung in Ihrem ersten Post schlicht falsch. Es gibt keine massenhaft vorhandene, obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Anwendung von §§ 145a StPO, 51 OWiG bei fehlender Vollmacht in der Akte postuliert. Lediglich parallel vorhandene rechtsgeschäftliche Vollmachten sollen ausreichen.

Weiterhin schließen alle von Ihnen genannten Urteile aus tatsächlich vorhandenen, rechtsgeschäftlichen Vollmachten auf eine ebenfalls vorhandene, rechtgeschäftlich erteilte Zustellungs - bzw. Empfangsvollmacht. Dies im Übrigen vielfach in Fällen, in denen auch tatsächlich eine Vollmacht zu den Akten gereicht war. Anscheins- und Duldungsvollmachten wie sie hier vom AG postuliert werden, waren in keinem der Fälle ersichtlich.

Aus meiner eigenen Sicht würde ich mich dem Leitsatz des BGH anschließen und damit auch rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten nicht gelten lassen. Damit würden die beiden Normen u.a. auch eine Schutzwirkung für den Angeklagten / Beschuldigten bewirken. Darüber kann man aber tatsächlich hervorragend streiten.

Nebenbei: Welches BGH-Urteil meinten Sie denn mit dem Fehlzitat in ihrem ersten Beitrag.

 

Beste Grüße

Malte S.

 

PS: Ich bin keine Fantasiefigur und muss infolge dessen auch nicht in Anführungszeichen gesetzt werden.

§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG lautet:

Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist.

Was ist die Funktion dieser Vorschrift? Sie ermöglicht die Zustellung von Entscheidungen und anderen zustellenden Schriftstücken auch dann, wenn in der vorgelegten schriftlichen Vollmacht nichts davon steht, dass der Verteidiger dazu ermächtigt sei. Hiervon macht das Gesetz eine Ausnahme für Ladungen. Die Ermächtigung zur Entgegennahme von Ladungen muss also ausdrücklich in der Vollmacht aufgenommen sein, soll eine Ladung über den Verteidiger auf Grund der schriftlichen Vollmacht wirksam sein.

Weiter reicht die Vorschrift nicht. Insbesondere kann man auch aus dem Nichtvorliegen einer schriftlichen Vollmacht nichts schließen. Vielmehr kommt es dann für die Wirksamkeit von Zustellungen und Ladungen an, ob der Verteidiger auf sonstige Weise ermächtigt ist, Zustellungen und Ladungen entgegenzunehmen.

Zur Verdeutlichung Beispiele:

  1. In der Akte befindet sich keine schriftliche Vollmacht. Der Betroffene teilt fernmündlich mit, Ladungen sollten an seinen Anwlt gehen, der wisse immer, wo er sich aufhalte. Darüber wird ein Vermerk gemacht. => Ladungen an den Anwalt sind wirksam, denn er ist entsprechend rechtsgeschäftlich bevollmächtigt.
  2. In der Akte befindet sich keine schriftliche Vollmacht. Der Anwalt teilt ausdrücklich mit: Mein Mandant hat mich ermächtigt, Zustellungen anzunehmen. Er bittet darum, Zustellungen und Mitteilungen an ihn zu unterlassen (Hintergrund: Frau soll nicht mitbekommen). Der Anwalt erklärt also, entsprechend bevollmächtigt zu sein; ihm ist auch zu glauben. Also sind Zustellungen an ihn wirksam.
  3. In der Akte befindet sich keine schriftliche Vollmacht. Der Anwalt versicht, er sei ordnungsgemäß bevollmächtigt. (wie im Fall des AG Nürtingen) Was heißt das? Wie ist das Wörtchen ordnungsgemäß im Zusammenhang mit der Verteidigertätigkeit auszulegen? Anhaltspunkte, dem Anwalt seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht zu glauben, gibt es nicht. Er ist also bevollmächtigt. Ordnungsgemäß. Was eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sein könnte, dazu trifft das Gesetz eine Aussage. Nämlich in § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Er ist zur Entgegennahme von Zustellungen für den Betroffenen ermächtigt.

M.E. sollte sich derjenige Anwalt, der Zustellungen gerade nicht annehmen möchte, davor hüten, von einer "ordnungsgemäßen" Vollmacht zu sprechen.

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Was eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sein könnte, dazu trifft das Gesetz eine Aussage. Nämlich in § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Er ist zur Entgegennahme von Zustellungen für den Betroffenen ermächtigt.

Dem möchte ich widersprechen. § 51 III S. 1 OWiG sagt eben nicht aus, dass eine Empfangsvollmacht zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Vollmacht gehöre. Vielmehr wird kraft einer gesetzlichen Fiktion eine solche hinzugedacht. Damit ist aber keine Vermutungswirkung für andere Vollmachten erreicht.

Also, ich will an dieser Stelle einmal gerne klar stellen, dass die "knackigen" Formulierungen im Blogbeitrag nicht so gemeint sind, dass ich auch der Ansicht des AG Nürtingen bin. Wie man ja an den bisherigen Meinungsäußerungen sieht, kann man hier vielleicht durchaus vertretbar dem AG Nürtingen folgen. Aber: Die bloße vom Verteidiger erklärte Versicherung der Bevollmächtigung führt m.E. nicht zu einer Zustellungsvollmacht. Selbst Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, geht davon aus, dass grds. eine schriftliche Vollmacht zur Zeit der Zustellung bei der Akte sein muss.  

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Carsten Krumm schrieb:
Also, ich will an dieser Stelle einmal gerne klar stellen, dass die "knackigen" Formulierungen im Blogbeitrag nicht so gemeint sind, dass ich auch der Ansicht des AG Nürtingen bin.

Einerseits die Formulierung "gut ausgebremst" zu wählen, andererseits die Ansicht des Gerichts - nach Kritik - dann doch von Anfang an nicht geteilt haben zu wollen... würden Sie einem Zeugen die Behauptung glauben? Ich nicht.

Wenn Sie die Ansicht des AG von Anfang nicht geteilt hätten, hätten Sie wohl eine andere Überschrift gewählt und dessen Inhalte nicht bzw. nur positiv kommentiert wiedergegeben.

Aber geschenkt - Richter sind glücklicherweise an die eigene Rechtsauffassung des Vortages nicht gebunden. ;-)

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Der entscheidende Argumentationsfehler des Gerichts liegt wohl in dem Satz

"Sich dann auf eine fehlende schriftliche Vollmacht und auf die Verfolgungsverjährung zu berufen, erscheint rechtsmissbräuchlich, da man von Anfang an durchgehend den Anschein erweckt hat, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt"

Denn der Verteidiger hat nie einen Rechtsschein dahin gesetzt, dass eine schriftliche Vollmacht vorliege.

Eine Zustellung an den Verteidiger ohne schriftliche Vollmacht bei den Akten ist auch deshalb ausgeschlossen, weil nach § 51 Abs. 5 Satz 2 OWiG die Kann-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird.

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Wer das Befolgen prozessualer Möglichkeiten als "Trick" bezeichnet, sollte darüber nachdenken, ob er den richtigen Job macht.

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@13 Malte S.

Es geht nicht um eine Vermutungswirkung. Sondern m.E. um die Auslegung, was will einem ein Anwalt sagen, der erklärt: "Ich versichere anwaltlich, dass ich ordnungsgemäß bevollmächtigt bin."

Der Leitsatz "Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO)." scheint zunächst dafür zu sprechen, dass eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht nicht möglich sei. Liest man indes den Beschluss BGH 2 StR 500/08, dann stellt man fest, dass es dort um eine ganz andere Sachlage geht. Dort war einfach nur ein Verteidiger in der Hauptverhandlung aufgetreten. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, der Verteidiger sei auch zustellungsbevollmächtigt, ist in der Tat kühn, m.E. also nicht zu ziehen, sodass ich der Entscheidung des BGH ausdrücklich zustimme.

Dies sagt aber nichts dazu aus, dass eine Zustellungsvollmacht nicht rechtsgeschäftlich zu erteilen sei.

Wenn mir ein Anwalt sagt, er sei ordnungsgemäß bevollmächtigt, dann glaube ich ihm. Auf die Frage, welchen Inhalt die ihm eingeräumte Vollmacht hat, sehe ich mir an, welche "Ordnungen" wir haben, auf die der Anwalt seine "ordnungsgemäße" Bevollmächtigung beziehen könnte. Und da fällt mir im zivilrechtlichen Bereich § 81 ZPO auf, im Bußgeldbereich § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG und im strafprozessualen Bereich § 145a StPO.

Die Frage lautet also: Was ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung? Ich meine, dass jeweils im Einzelfall eine Auslegung geboten ist. Ich halte es für nicht so fernliegend, einen Schriftsatz: "Ich bestelle mich als Verteidiger und versichere, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein." dahin auszulegen, dass auch eine Zustellungsvollmacht gegeben ist. Dagegen würde ich eine Zustellungsvollmacht verneinen wollen, wenn der Schriftsatz lautet: "Ich beantrage für den Betroffenen Akteneinsicht. Ich versichere, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein." Denn dann kann man den Verweis auf die Ordnungsgemäßheit auch dahin verstehen, dass er nur für die Akteneinsicht bevollmächtigt sei.

Wenn ich den Fall des AG Nürtingen richtig verstanden habe, dann hat der Anwalt erst sich zum Verteidiger bestellt, sich dann auf seine "ordnungsgemäße" Vollmacht bezogen und erst sodann Akteneinsicht beantragt. Eine solche Art und Weise zu formulieren schließt aus, die Vollmachtserteilung nur auf die Akteneinsicht zu beziehen, sondern muss so verstanden werden, dass sich die Vollmachtserteilung sozusagen auf das volle Programm bezieht.

Deshalb kann ich nur wiederholen: Anwälte, die keine Zustellungen entgegennehmen wollen, sollten vorsichtig sein, wie sie formulieren.

 

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@AnotherOne (18):

Ich habe gerade dabei ein Problem, einer ordnungsgemäßen (Verteidiger)Bevollmächtigung immer eine Empfangsbevollmächtigung zusprechen zu wollen. Das würde nämlich gerade den Regelungszweck des § 51 OWiG in Frage stellen. Der geht davon aus, dass sich eine Verteidigervollmacht ohne besondere Empfangsvollmacht bei den Akten befindet. Und aus diesem Grund wird im Wege der Fiktion eine Empfangsvollmacht konstruiert.

Damit sagt § 51 OWiG aber gerade aus, dass (Verteidiger)Vollmachten auch ohne Empfangsvollmacht möglich sind und dies wohl auch regelmäßig vorkomme. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine solche Empfangsvollmacht nämlich gerade nicht erfasse.

Ordnungsgemäße Bevollmächtigung sagt eben nichts über den Gesamtumfang der Vollmacht aus, sondern lediglich, dass eine Vollmacht für die Tätigkeit vorliegt. "Ordnungsgemäß" meint "gemäß der geltenden Ordnung". Es gibt aber keine geltende Ordnung, die Umfang einer zu erteilenden (Verteidiger)Vollmacht vorschreibt. Hingegen gibt es eine Ordnung, welche die Art der Erteilung einer (Verteidiger)Vollmacht definiert - idR formlos, in Ausnahmefällen schriftlich.

Die Behauptung "ordnungsgemäß bevollmächtigt" worden zu sein, beschreibt den Vorgang der Bevollmächtigung.

Anders könnte man mE möglicherweise noch bei einer "ordentlichen Vollmacht" behaupten, wobei selbst hier fraglich ist, welche Gesetze den Inhalt definieren. §§ 51 OWiG, 145a StPO ja nun nach meiner Ansicht gerade nicht. § 81 ZPO definiert den Umfang hingegen sehr ausdrücklich.

 

Vorsicht bei der Formulierung ist natürlich immer angebracht.

 

Nebenbei finde ich den Hinweis von rw (Nr. 16) ganz interessant. Die Zustellung ist an Bevollmächtigte ist nur aufgrund der Zustellungsgesetze zulässig. Dies wird aber gem. § 51 V OWiG gerade aufgehoben. Im Strafverfahren ist hingegen der Verweis auf die ZPO ausschlaggebend - aber: auch hier ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Um es kurz zu machen - eine längere Ausarbeitung soll ggf. demnächst im VollMachtsBlog erfolgen: § 51 Abs. III OwiG regelt beide Konstellationen, nämlich die, dass „die Vollmacht sich bei den Akten befindet" und auch die, dass „eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt".

Also entweder - oder, je nachdem ist zu verfahren. Für irgendwelche schrägen Konstrukte wie eine „rechtsgeschäftliche Vollmacht" o.ä. oder gar Anscheinsvollmacht ist kein Raum, zumal sich diese naturgemäß eben nicht bei der Akte befinden.

P.S. + O.T. Es wurde hier schon früher bemängelt: Die Verlinkung von §§ auf die dem „normalen Leser" nicht zugängliche Beck-Gesetzessammlung nervt!

 

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