Aufhebungsvertrag und Kündigung sind verschiedene Angelegenheiten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.09.2009




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In zahlreichen Fällen geht der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der Versuch voraus, die Problemlage im Wege eines Aufhebungsvertrages zu lösen. Wird der Anwalt zunächst im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages beauftragt, kommt dieser aber nicht zustande und wird später bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Anwalt erneut beauftagt, sind nach dem OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2009, -  3 U 200/08 – zwei unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gegeben, sodass eine Anrechnung gemäß der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorb. 3  Abs. 4 VV RVG ausscheidet, weil es sich nicht um denselben Gegenstand handelt. Zu kritisieren an der Entscheidung ist aber, dass das OLG Frankfurt - wohl zur Freude der beteiligten Rechtsschutzversicherung- in dem Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall gesehen hat.Gerade aber bei solchen zentralen Weichenstellungen benötigt der Versicherungsnehmer fundierten anwaltlichen Rat 

 

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