AG Karlsruhe: Abmahnanwältin Günther - Abzocker zur Erstattung der Kosten verurteilt

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 19.09.2009

Trost für alle durch Internetabos Abgezockten. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte einer der bekannten Abmahnanwälte, RAin Katha Günther, zur Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten (Urteil vom 12. August 2009 - 9 C 93/09). Frau Günther sei die Teilnahme am versuchten Betrug vorzuwerfen, da sie nachweislich "davon ausging, dass die von ihr gestellten Forderungen nicht existieren". Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stelle einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.

Die Verurteilte hatte im Auftrag eines Webseitenbetreibers von einer Verbraucherin aufgrund eines Internet-Abonnements Geld gefordert. Diese wehrte sich erfolgreich vor Gericht und musste die Abo-Kosten nicht tragen. Die Anwältin muss zudem die der Betroffenen entstandenen Anwaltskosten erstatten.

 

Erste Infos: http://www.netzwelt.de/news/80586-urteil-abmahn-anwalt-schadenersatz-ver...

Urteil und Kommentar unter http://www.jurablogs.com/de/ag-karlsruhe-abo-fallen-anwaeltin-haftet

Zu Frau Günther & Co. http://blog.beck.de/2009/04/01/neue-form-der-abzocke-connects-2-content-...

 

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29 Kommentare

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Das Traurige ist dass sowas (versuchter Betrug!) keine Folge für die Zulassung als Anwalt hat. Sogar schlimmere Dinge haben keine Folgen. Ein gewisser anderer Anwalt aus München wurde 2009 zu 14 Monaten Haft verurteilt, und ist - laut Suche im Register eben - noch immer zugelassen.

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Nun ja, noch ist Frau Günther nicht wegen versuchten Betruges verurteilt worden. Außerdem sind die Anforderungen für einen Widerruf der Zulassung sehr hoch, siehe § 14 BRAO. So schnell wird ihrem Unwesen wohl kein Ende gesetzt werden. Sollte es allerdings nach dem Tod tatsächlich Himmel und Hölle geben, dann wünsche ich Frau Günther viel Vergnügen dabei, bis in alle Ewigkeit geröstet zu werden.

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Sehr geehrter Herr Kollege Hoeren,

das Urteil des AG Karlsruhe mag manche trösten, leider ist die Einschätzung eines Zivil-Amtsgerichts, es handele sich um Teilnahme am Betrug nicht bindend für die Strafgerichtsbarkeit. Und die hat sich bislang (bedauerlicherweise) sehr zurückgehalten. Ebenso wenig trostreich ist der Ausgang eines Rechtsstreits vor dem LG Berlin in Sachen connects 2 content. Da können unzählige Foren und Blogs im Netz und etliche Fernsehsendungen (z.B. Akte 09) auf diese Bande und ihre "Rechts"anwälte hinweisen, die Gerichte und die Rechtsanwaltskammern sind in dieser Beziehung, so scheint es, leider noch im Postkutschenzeitalter.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

M.E. wird es an der Zeit, noch einmal stärker an die Anwaltskammern zu appellieren, hier aktiv zu werden.

Im Falle von Frau Günther wäre das die Anwaltskammer München, vertreten durch den Präsidenten RA Hansjörg Stehle bzw. deren Geschäftsführerin Brigitte Doppler,

Tal 33, 80331 München

Telefon: 089/53 29 44-0

Telefax: 089/53 29 44-28

E-Mail: brigitte.doppler@rak-muenchen.de oder hansjoerg.stehle@rak-muenchen.de

 

Insofern könnte man sich an die Kammer wenden und  bitten mit Verweis auf obiges Urteil um die Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte bitten (auch wenn das Urteil eines Zivilgerichts natürlich nur "persuasive authority" besitzt). Ähnliches ließe sich dann bei den anderen bekannten Abmahnanwälten bei den jeweils zuständigen Kammern organisieren (etwa für Herrn Tank bei der Anwaltskammner Osnabrück).

Sehr geehrter Herr Prof. Hoeren,

und was sollen die Kammern dann machen?

Schauen wir uns die Aktionsmöglichkeiten der Kammer mal an: Rügerecht (§ 74 f. BRAO) und die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§§ 113 ff. BRAO).

Beides wird (leider! Ich wünsche mir auch ein schnelles Ende der Abofallenreiterei!) aber nicht funktionieren, weil ich schon keine Pflicht sehe, gegen die diese Kandidaten verstoßen haben. Eventuell übersehe ich da eine und Sie helfen mir mit Ihrer Antwort dankenswerterweise aus?

 

Um die Sache zur weiteren Diskussion wenig weiter aufzudröseln: Ich zitiere einen Teil aus (m)einem Aufsatz (BRAK-Mitteilungen 1/2007, S. 12ff), zu "mißbräuchlichen" Abmahnungen aus Urheberrechten, weil ich wenig Lust habe, den grade passend neu/umzuschreiben):

(...)

Beiden Ermächtigungsgrundlagen für ein berufsrechtliches Einschreiten, §§ 74 f. und 113 ff. BRAO, ist gemeinsam, dass der Anwalt „ihm obliegende Pflichten verletzt hat“ (§ 74) bzw. „schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind“ (§ 113).

Als Pflichtverstoß kommt, da die in der BRAO normierten spezielleren Regelungen nicht einschlägig sind, nur ein Verstoß gegen § 43 BRAO in Betracht. Einschlägige Regelungen der BORA sind nicht ersichtlich. § 43 Satz 2 BRAO lautet: „Er [Anm.: Der Rechtsanwalt] hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“

§ 43 BRAO ist als isolierte Grundlage für ein berufsrechtliches Einschreiten nach ganz überwiegender Auffassung nicht geeignet. (Feurich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 5; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 43 Rdnr. 17; Hartung/Holl, BRAO, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 12 a.A. Kleine-Cosack, § 43 Rdnr. 2 und Rdnr. 7.) Er kann jedoch als „Überleitungsnorm“ (Feurich/Weyland, § 43 Rdnr. 6. Diese Funktion des § 43 wird auch „Transformationsfunktion“ genannt: Henssler/Prütting § 43 Rdnr. 7 sowie Hartung/Holl § 43 Rdnr. 8.) die Grundlage für die anwaltsgerichtliche Ahndung schuldhafter Pflichtverletzungen sein, indem § 43 BRAO die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen ergebenden Pflichten in das anwaltliche Berufsrecht überträgt. Dabei überführt § 43 BRAO jedoch nicht alle gesetzlichen Pflichten in die BRAO, sondern nur solche, die berufsrechtliche Relevanz haben, d.h., deren Verletzung sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auswirken kann. (Feurich/Weyland, § 43 Rdnr. 7 m.w.N.)

Voraussetzung für die Ahndbarkeit ist dabei jedoch stets, dass schuldhaft gegen eine gesetzliche Pflicht verstoßen wurde. (Feurich/Weyland, § 43 Rdnr. 7; Henssler/Prütting, § 43 Rdnr. 8; Hartung/Holl, § 43 Rdnr. 13.) (...)

 

Lieber Herr Boecker,

spannender Aufsatz. Erster Eindruck: Dort ging es um Urheberrecht und Rasch&Co. Hier geht es um Beihilfe zum Betrug durch einen Anwalt. Da bietet sich § 43 BRAO doch als "Transformationsnorm" an, oder? Gruss TH

Hallo Herr Prof. Hoeren,

ja, Urheberrecht war der Anlass für den Aufsatz, wobei die Grundvoraussetzung für das Einschreiten der Kammer in beiden Konstellationen identisch ist: der Pflichtenverstoß.

Ich versuche mich als nicht-Strafrechtler mal am Betrug (und bitte die strafrechtlich bewanderten Mitleser um Ergänzungen/Richtigstellungen): Betrug ist Täuschung über Tatsachen -> Irrtum -> Vermögensverfügung -> Schaden (jeweils mit Kausalität).

 

Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind (Lackner in Lackner/Kühl, StGB, § 263 Rdnr. 4).

Da hakt es (in der Grundkonstellation: bei tatsächlicher Anmeldung des Anspruchsgegners auf den Seiten) mE leider schon: Die Äußerung einer Rechtsauffassung ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.

Dagegen sind bloße Werturteile, seien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte Anpreisungen grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sie zugleich einen Tatsachenkern enthalten (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 9). Dies ist auf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln.

Zitiert aus BGH 5 StR145/03.

 

So lange der Tatsachenkern (Anmeldung auf der Seite) zutreffend ist, scheidet ein (versuchter) Betrug (und damit auch die Beihilfe) aus.

Anders schaut es aber aus, wenn der Angemahnte sich auf den Seiten nicht angemeldet hat (und mindest ein solcher Fall ist mir bekannt).

Herzliche Grüße aus Köln

Ich fand gerade eine interessante Entscheidung des BGH, die m.E. Parallelen aufweist und in der der BGH ein dreijähriges Berufsverbot verhängt hat.

 

BGH, Beschluß vom 14.7.2000 - 3 StR 53/00 -

Berufsverbot gegen einen Anwaltsnotarvertreter wegen Beihilfe zum Betrug eines Mandanten

Leitsatz aus Juris:

 

1. Hat der Mandant eines später des Amts enthobenen Anwaltsnotars Kreditinstitute jeweils durch Täuschung über den Wert von Grundstücken und die Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Gewährung von Darlehen veranlaßt und die durch "Überfinanzierung" erlangten Beträge für sich vereinnahmt, so leistet der in der Sozietät tätige, zum Vertreter des amtsenthobenen Anwaltsnotars bestellte Rechtsanwalt Beihilfe zum Betrug des Mandanten, wenn er in Kenntnis der Betrugsabsicht des Mandanten die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge zugunsten des Mandanten auskehrte und dabei die Schädigung der Kreditinstitute in Kauf nahm oder sogar wollte, um sich (bzw dem von ihm vertretenen Anwaltsnotar) weiterhin die mit erheblichem Gebührenaufkommen verbundenen Mandate des Mandanten zu sichern. In diesem Falle ist die Verhängung eines dreijährigen Berufsverbots gegen den zum Notarvertreter bestellten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.

Lieber Herr Boecker,

Herr Kollege Müller hat sich in dem anderen Thread über Fabriken.de ausführlich zu der Frage Beihilfe zum Betrug geäußert. Hier der Text mit Gruss an Herrn Müller:

"Lieber Herr Kollege Hoeren,

Beihilfe zum Betrug sehe ich dann, wenn Opfern bewusst vorgespiegelt wird (bzw. die entsprechende Vorspiegelung  des Mandanten verstärkt wird), dass der Mandant einen Zahlungsanspruch hat und bewusst zu der Verwirklichung von dessen ungerechtfertigter Bereicherung auf Kosten des Opfers beigetragen wird. Natürlich ist hier der subjektive Tatbestand entscheidend, d.h. man muss dem Anwalt nachweisen, dass er die Machenschaften des Mandanten durchschaut. Sicherlich gibt es Fälle, in denen die Mandantschaft auch dem Anwalt etwas vorspiegelt, aber in vielen Fällen wird der Anwalt aufgrund seiner juristischen und faktischen  Kenntnis durchschauen, dass hier kein Zahlungsanspruch besteht und dann halte ich eine Beihilfe zum Betrug nicht für abwegig. Es gibt hier kein Anwaltsprivileg, das dem der Richter und Schiedsrichter (via § 339 StGB) entsprechen würde. Dennoch scheint es eine gewisse Zurückhaltung zu geben bei der Strafverfolgung von derart aktiven  Rechtsanwälten (anders bei Strafverteidigern, bei denen in der Praxis schon eher mal der Vorwurf der Starfvereitelung erhoben wird und auch entspr. Urteile zu finden sind, z.B. hier). (...)

Beste Grüße

Henning Ernst Müller"

 

Wenn man keine Ahnung vom anwaltlichen Berufsrecht hat, sollte man vielleicht einmal die Füße still halten, lieber Prof. Hoeren.

 Es ist aber natürlich reißerischer, einen solchen Artikel zu schreiben. Hier wird etwas vom anwaltlichen Berufsrecht verlangt, was gesetzlich nicht vorgesehen ist. Und vor allem: Wo Straf- und Justizgerichte auf breiter Front versagen, soll es das anwaltliche Berufsrecht schaffen? Ein merkwürdiges Verständnis. 

Ich empfehle einfach einmal die Lektüre der §§ 118 - 118 b BRAO. Ein Anwaltsverfahren wird also ausgesetzt, sobald es zu einem Ermittlungs- oder Strafverfahren kommt (§§ 118, 118 b BRAO). Die von ihnen zitierte Entscheidung ist *übrigens* rein zivilrechtlich, bereits deswegen hat sie null Relevanz für ein Anwaltsverfahren unter dem Gesichtspunkt Betrug.

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Sehr geehrter Herr Hupf-Doll,

es tut mir leid, wenn Sie die Diskussion als reißerisch empfinden. Ich habe nicht gesagt, daß das zivilrechtliche Urteil nun für das Anwaltsverfahren bindend sei. Der von Ihnen zitierte § 118 BRAO hilft nicht weiter, da es ja bislang nicht zu einem strafrechtlichen Verfahren gegen die Anwälte kam. Das Urteil des AG Karlsruhe ist aber ein Anlaß, deutlicher an die Anwaltskammern heranzutreten und die Kammern auf die Probleme noch einmal deutlich hinzuweisen. Ich meine schon, daß die Kammern hier mehr tun können, als sie bislang taten; in der Tat kann eine Berufsgerichtsbarkeit mehr tun und flexibler tätig werden als Straf- oder Zivilgerichte. Siehe im übrigen auch die strafrechtliche Diskussion oben. Wir diskutieren also nur - und mit offenem Ergebnis, Herr Hupf-Doll, vielleicht haben Sie Lust, sich daran zu beteiligen. IHr TH

Lieber Herr Prof. Hoeren,

ich sehe einen ganz zentralen Unterschied in der von Ihnen gefundenen Entscheidung gegenüber der hiesigen Konstellation: "Täuschung über den Wert eines Grundstücks und die Werthaltigkeit von Sicherheiten" einerseits und Vertreten einer Rechtsauffassung andererseits.

Unterstellt, das Vertreten einer dem Mandanten günstigen Rechtsauffassung wäre (versuchter) Betrug, respektive Beihilfe zum Betrug: An fast jedes zivilrechtliche Verfahren müßte sich dann noch ein Strafverfahren anschließen (nämlich immer dann, wenn der Streit sich rein um eine Rechtsfrage dreht).

 

 

Und auch der Beitrag von Prof. Müller klärt leider nicht, warum das Vertreten einer Rechtsauffassung mit der Behauptung bestimmter - dem Beweise zugänglicher - Tatsachen gleichzustellen ist oder kürzer: ist eine Rechtsauffassung eine Tatsache?

Herzliche Grüße aus Köln

Prof Hoeren,

 

die §§ 118 ff BRAO betreffen exakt unseren Fall. Sobald hier strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen (die Strafanzeigen sind ca. im vier- oder fünfstelligen Bereich) kann die Rechtsanwaltskammer nichts machen. Der Sachverhalt ist durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ausermittelt (weder Einstellung noch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung), insofern muss die RAK die Ermittlungen abwarten.

 

Ihre Anmerkungen sind daher reinster Populismus. Spätestens seit Anfang der 1990er das BVerfG zu Recht das anwaltliche "Standesrecht" gekippt hat, zeigen aktuelle Forderungen wie Ihre entweder a) von Unkenntnis und/oder b) von Populismus. Es gibt kein besonderes Standesrecht mehr,

 

Der RAK sind die Hände gebunden, sie kann im *strafrechtlichen* Bereich rein gar nichts unternehmen.

 

Also, lieber Herr Populist: Was soll denn die RAK genau tuen?

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@ Herrn Boecker: Das Gericht geht in der im Eingangsartikel zitierten Entscheidung davon aus, dass die Beklagte wusste, dass die Forderungen ihrer Mandanten unbegründet waren, da sie wohl regelmäßig bei der Androhung einer negativen Feststellungsklage die Rechnungen ohne weiteres stornierte. Sie vertrat in diesem Fall also gar keine Rechtsauffassung, sondern wusste von der Undurchsetzbarkeit der Forderungen und sendete sie dennoch ab.

Diese - auch von Prof. Müller (# 9) schon festgestellte - Frage nach dem subjektiven Tatbestand stellt sich grundsätzlich; sollte man Vorsatz bejahen können, so kann sich der Betroffene nicht mehr damit herausreden, dass er nur eine Rechtsauffassung (die sonst vermutlich nicht dem Beweis unterliegen kann) vertritt, da er dann ja - wie hier auch geschehen - weiß, dass sie fehlerhaft ist.

 

@ Hupf-Doll: Jeder macht sich selbst unmöglich.

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"Also, lieber Herr Populist: Was soll denn die RAK genau tuen?"

Mit so einem Beitrag einem anderen Populismus vorzuwerfen entbehrt nicht einer gewissen Ironie.

 

Ob nun Standesrecht oder Strafrecht - wenn solch ein Vorgehen wie das der "Abmahnanwältin" Günther (und ich beziehe mich auf Berichte der Sendung Akte09) über Jahre ohne Konsquenzen bleibt, ist das ein Armutszeugnis für einen Rechtsstaat.

 

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Die Emotionen kochen hier aber hoch! Wenn man ein wenig unsachliches Geschreibsel filtert, so bleiben doch interessante Diskussionsansätze übrig, die vielleicht so manche Kammer dann doch mal zum Handeln auffordern (oder die Lehre zu einem Aufsatz zu diesem Thema verleiten).

StAen und RAKern fehlt m.E. noch der Anstoß, hier "gnadenlos" reinen Tisch zu machen.

 

Wenn auch ich bisher eigentlich immer die Verbraucherseite "vertreten" habe (stud. iur., Mitarbeit in Kanzlei), so muss man aber doch sagen, dass nicht alle Verträge aus Abofallen stereotypisch als unwirksam betrachtet werden sollen. Nicht selten sind die Nutzer wirklich auch offenen Informationen gegenüber blind (Bsp.: http://www.opendownload.de/anmelden.php?name=OpenOffice ).

Jeder Nutzer mit dem IQ - mit Verlaub - einer Packung Knäckebrot sollte sich fragen, weswegen er z.B. für den Download einer (allgemein bekannt) kostenfreien Software seine Adressdaten eingeben soll.

 

Hansen

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Die Diskussion geht am wahren Kern des Problems vorbei.

Ursache dafür, dass Anwälte vermehrt in diesen Sachen auffallen, sind die ungebremsten RA-Zulassungen.

Die Anwaltskammern lassen den Anwaltsmarkt nach und nach gegen die Wand fahren, indem der Ruf der Anwälte immer mehr leidet.

Was im Falle der Abwrackprämie gilt, gilt auch bei Anwälten. Ist das Angebot größer als die Nachfrage, geht der Preis runter und die Hemmschwelle sinkt, zweifelhafte Mandate zu übernehmen.

Und irgendwann geht der Markt kaputt. Das ist BWL-Grundwissen, mehr nicht. Aber für manche immer noch zu hoch.

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@de: Nennt man freie Marktwirtschaft. Aber wir können das ja gerne kaputt-regulieren, ist ja eine deutsche Tugend.
 

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@ Hupf-Doll: In diesem Fall nicht zutreffend.

Der Anwaltsberuf ist nicht mit dem Unternehmerberuf vergleichbar. Dies sieht man alleine an der Kammerstruktur oder am Vergütungsrecht. Kein Unternehmer ist ein Organ der Rechtspflege und in seiner Preisfindung an ein Gesetz gebunden (grundsätzlich).

Darauf kommt es aber auch nicht an: Wenn ein Markt nicht wächst, dann muss zwangsläufig das Angebot zurückgefahren werden, damit der Preis nicht ins Bodenlose fällt und Vertrauen in ein Marktgeschehen kaputtgeht.

Eine einfache Reduktion der Studienplätze würde ausreichen. Die Zahnartzberufe haben das schon vor Jahren vorgemacht.

Wie gesagt, Angebot und Nachfrage müssen sich entsprechen, ganz einfach.

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Traurig, traurig.
Arbeitnehmer werden gefeuert wegen wagen Verdachtszuständen, egal ob Bons i.H.v. 1.30€, kaputten Möbeln aus dem Müllcontainer oder BrotaufstrichKlau, und hier darf jemand der sich der Rechtspflege verschrieben hat nach bewiesener Mithilfe zum Betrug einfach so weitermachen.

Traurig, traurig...

#k.

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Um noch einmal zum Verfahren vor dem AG Karlsruhe zurückzukommen...

 

In NJW-aktuell 39/2009, XIV haben die Prozessvertreter beschrieben, "wie es ,Abofallen-Anwälten' an den Kragen geht".

Würden andere Anwälte diesem Beispiel folgen und die Kollegen in Regress nehmen, wäre dies zumindest ein erster Schritt gegen diese Form von Betrug.

In der NJW-community (http://community.beck.de/gruppen/forum/njw-themen/so-gehts-den-abofallen-abmahnanwaelten-an-den-kragen-njw-aktuell-392009-s-xiv) stehen die Prozessvertreter für Fragen zur Verfügung!

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Aber nur, wenn man ein Abo der NJW hat - das haben die normalen Mitleser hier aber leider nicht. Warum kommen die Kollegen nicht hierüber?

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Das wäre ja ein Riesengewinn, Anwälte die sich gegenseitig verklagen.

Vielleicht würde dies kurzzeitig helfen, aber langfristig würde es dem Ansehen der Anwaltschaft nachhaltig schaden.

Das Problem ist tiefer und seine Ursache ist in der Verarmung breiter Teile der Anwaltschaft zu sehen. Wer dies einfach beiseite schiebt, ignoriert die Realität.

Sonntagsreden (-schriften) in Kammermitteilungen über die Stellung des Anwalts usw.... refektieren nur Details einer Wirklichkeit, die viele Einzelanwälte nicht teilen werden.

Und nochwas: Zwischen Abo-Anwälten und Abmahnanwälten, die bei Ebay auf die "Jagd gehen" und kleine Gewerbetreibende "absaugen", besteht moralisch kein Unterschied.

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Gibt es Betrug ohne Täuschung?

Nein!

"Die Verurteilte hatte im Auftrag eines Webseitenbetreibers von einer Verbraucherin aufgrund eines Internet-Abonnements Geld gefordert"

Ist es vorstellbar, dass die Verbraucherin darüber getäuscht wurde, dass sie ein Abo abgeschlossen hat?

Wohl kaum.

Keine Täuschung - kein Betrug.

Dass sich Anwälte für solche Schweinereien nicht hergeben sollten, steht auf einem anderen Blatt.

 

Nebenbei:

Der Gesetzgeber hat es doch durch die Zulassung von Inkasso-Unternehmen, die bekanntlich die Berechtigung der Forderung nicht prüfen (und auch nicht prüfen können) ermöglicht, dass der eingeschüchterte "Schuldner" lieber zahlt, anstatt - wie regelmäßig angedroht - in der Schufa zu landen. Muss man sich da wundern, wenn einige Anwälte auch von diesem Kuchen naschen wollen?

 

 

Zur Antwort 23 von le D,

 

Ein NJW-Abo ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der NJW-community. Für Fragen rund um die Anmeldung bzw. Registrierung steht Ihnen Herr Zosel gern zur Verfügung (Ralf.Zosel@beck.de).

 

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Ich muss gestehen, das anwaltliche Berufs-/Standesrecht gehört nicht zu meinen zentralen Interessengebieten. Aber ein hier bislang unerörter gebliebener Gedanke, der mir bei den bereits benannten und bekannten Rechtsanwälten immer wieder kommt, lässt sich aus § 14 Abs. 1 iVm § 7 Nr. 5 BRAO ablesen. Das wär dann auch ein Instrument der Kammern. Oder erweist sich die dort aufgestellte Hürde als in der Praxis zu hoch?

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Wenn ein Feuerwehrmann Brände legt oder ein Polizist Diebstahl begeht, dann sind sie jeweils ihren Job los. Jetzt frage ich mich warum Rechtsanwälte, die nachweislich Betrügern helfen, nicht ihre Zulassung verlieren?

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Es läuft ja grade durch die Blogs: Die StA München hat das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO eingestellt.

Kollege Stadler kommentiert das mit "Münchener Staatsanwaltschaft drückt beide Augen fest zu": http://www.internet-law.de/2010/03/munchener-staatsanwaltschaft-druckt.h...

Ich habe von der Webseite von RAin Günther noch den Volltext der Einstellungsverfügung herunterladen können - falls der von Interesse ist, stelle ich den gerne wieder zur Verfügung.

Herr Prof. Hoeren, ich wünsche heute viel Spaß und Erfolg auf den Kölner IT-Rechtstagen.

 

 

 

 

Aber ein hier bislang unerörter gebliebener Gedanke, der mir bei den bereits benannten und bekannten Rechtsanwälten immer wieder kommt, lässt sich aus § 14 Abs. 1 iVm § 7 Nr. 5 BRAO ablesen. Das wär dann auch ein Instrument der Kammern. Oder erweist sich die dort aufgestellte Hürde als in der Praxis zu hoch? http://www.tiffanybrandmall.com/

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