Was die liebste Mama mit der Kostenentscheidung zu tun hat...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.09.2009

...hat das OLG Karlsruhe jetzt festgestellt. Wie man hier bei strafrecht-online lesen kann, hat das OLG Karlsruhe mit Beschl. v. 28.08.2009 -1 Ss 135/08 einen "Handyverstoß" (§§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG) nach § 47 OWiG eingestellt, nachdem der Betroffene gegen das Urteil des AG Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhoben hat. Es gab klare Beweisprobleme:

  • ein Gemeindevollzugsbeamter wollte den Verstoß gesehen haben
  • aber: Mama entlastete den Betroffenen

Und dann gab es auch noch ein Ermittlungsverfahren gegen Mama wegen uneidlicher Falschaussage, das später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Erstaunlich war da die Einstellung natürlich nicht, wohl aber die Kostenentscheidung:

"....Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 467 Abs. 1 und 4 StPO. Nach den vorherigen Ausführungen besteht - anders als in Fällen der fehlenden Zulassungsvorrausetzungen nach § 80 OWiG - kein Anlass, die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht der Staatslasse aufzuerlegen (Göhler, a.a.O. § 47 Rn. 49; Karlsruher Kommentar - OWIG - Bohnert, a.a.O., § 47 Rn. 131). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft X.  mit Verfügung vom 15.12.2008 das gegen die Mutter der Betroffenen - die Zeugin M. - wegen Verdachts der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, nachdem unter anderem ein in diesem Verfahren durchgeführter Augenscheinstermin Zweifel an der Wahrnehmbarkeit des vom Gemeindevollzugsbeamten geschilderten Verkehrsverstoßes ergeben hatte. ..."

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