Rechtsfolgen der Überschreitung der Eichfristen

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 16.09.2009

Kalt- und Warmwasserzähler müssen in unterschiedlichen Intervallen geeicht werden. Für eine Überschreitung der Eichfrist sieht § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) EichG ein Verbot der Verwendung vor, so dass die Messergebnisse grundsätzlich nicht verwendet werden dürfen (LG Hamburg v. 30.8.2001 – 334 S 27/01, HKA 2004, 26). Gleichwohl soll der Vermieter berechtigt sein, auch die von ungeeichten Messgeräten stammenden Ergebnisse in einer Abrechnung zu berücksichtigen, da der Ablauf der Eichfrist allein noch keine Unrichtigkeit der Abrechnungsergebnisse herbeiführe (AG Spandau v. 26.6.2007 – 2b C 376/06, GE 2007, 1127; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 146).

Diese Auffassung führt aber zu einer Umgehung des Verbots aus § 25 EichG. Eine Vertragsbestimmung, die diese Umgehung regeln würde, wäre nach § 134 BGB unwirksam, weil das EichG den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen schützen will (§ 1 Nr. 1 EichG). Eine (hilfs- oder ersatzweise) Abrechnung nach Fläche, Personen oder anderen Umlageschlüsseln scheitert grundsätzlich daran, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, wegen seines eigenen Fehlverhaltens den vereinbarten oder durch § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB begründeten Umlageschlüssel zu ändern. Eine entsprechende Formukarklausel wäre nach § 307 BGB unwirksam; § 9a HeizkV ist nicht analog anwendbar.

Der Mieter muss sich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch verweisen lassen, bei dem im ein Abzug von 15% von den unter Verletzung des EichG bzw. abweichend vom Vertrag oder § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB berechneten Kosten zugebilligt wird. Zwar steht dem Mieter im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung gem. § 12 HeizkV ein entsprechender Abzug zu. Für eine Analogie fehlt es aber schon an einer planwidrigen Lücke. Denn spätestens mit der Einführung der BetrKV zum 1.1.2004 und der damit verbundenen ausdrücklichen Aufnahme der Eichkosten in den Katalog des § 2 BetrKV hätte der Verordnungsgeber eine ähnliche Regelung schaffen können, wenn er dem Vermieter trotz des Verwendungsverbots nach § 25 EichG eine Abrechnungsmöglichkeit hätte zur Seite stellen wollen. Abgesehen davon bietet schon die Anspruchsgrundlage für den Erfüllungsanspruch keinen Ansatz für pauschalierten Schadensersatz (A.A. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 146). Selbstverständlich können dann auch die Kosten der Ablesung (der nicht geeichten Zähler) nicht geltend gemacht werden (LG Saarbrücken v. 22.7.2005 – 13B S 23/05, WuM 2005, 606).

 

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2 Kommentare

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Was bedeutet das in Ihren Augen konkret für den Mieter, wenn die Zähler nicht mehr geeicht sind, der Vermieter eine Kostenverteilung nach qm fordert, diese den Mieter jedoch deutlich benachteiligt (Forderung von ~800 € statt verbrauchsabhängigen ~80 €).
Vielen Dank.

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