Wer zu spät kommt - den bestraft die Staatskasse!
von , veröffentlicht am 05.09.2009Gerade in zügig durch einen Vergleich zu Ende gehenden arbeitsrechtlichen Verfahren kommt es immer wieder vor, dass das Verfahren beendet ist, bevor eine vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgelegt werden kann. Wie das LAG Köln im Beschluss vom 20.01.2009 - 7 Ta 75/08 - entschieden hat, ist ein erst nach Instanzende gestellter PKH-Antrag ohne weiteres zurückzuweisen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden war, nicht innerhalb einer Nachfrist vorgelegt worden, sondern erst im Rahmen der der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Dies war nach dem LAG Köln eindeutig zu spät.
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