Auch OLG Düsseldorf wendet § 15a RVG auf Altfälle an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.09.2009

In einem PKH-Beschwerdeverfahren hatte das OLG Düsseldorf die Frage zu entscheiden, ob § 15a RVG auch auf einen „Altfall“ anzuwenden ist. Das OLG Düsseldorf stellte sich im Beschluss vom 01.07.2009 – 3 WF 144/06 – auf den Standpunkt, dass, nachdem in § 15a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden muss, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber gewollte „Klarstellung“ für die Anrechnung von Gebühren, um die durch die BGH-Rechtsprechung entstandenen vielfältigen Probleme in Bezug auf die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu beheben, es keinen Bedenken begegnet, die seit dem 05.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden.


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6 Kommentare

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Nachdem das OLG Düsseldorf für die Kostenfestsetzung im B.v.6.8.2009 in Az. I-20W 62/09 eine andere Ansicht vertritt, darf man auf die Berechnung des Übergangsanspruchs nach § 59 RVG gespannt sein. Ungewöhnlich, dass sich der Auftraggeber in einem Anrechnungsaltfall gegenüber seinem Anwalt auf § 60 Abs. 1 RVG berufen kann, dieses für die Landeskasse, die über die PKH genau in das Innenverhältnis zwischen anwalt und Mandant eintritt, nicht gelten soll. Hierzu wird es wegen fehlender Beschwerdemöglichkeiten wohl keine höchstrichterlichen Entscheidungen geben. Befriedigend ist das m.E. nicht.

Das OLG Jena hat seunen B. v. 27.07.2009 in 3 WF 242/09 mit dem folgenden Leitsatz versehen (Es ging um PKH-Vergütungsfestsetzung):

Die Rechtsprechung kann nur geltendes, nicht zukünftiges Recht anwenden. Eine Pflicht zum vorauseilenden Gehorsam der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber besteht nicht.

Herr Mayer meldet hier umgehend jede Gerichtsentscheidung, die der vom ihm präferierten Ansicht folgt, und unterschlägt alle anderen.

O.k., der Mann ist Anwalt, sowas ist sein tägliches Brot.

Aber ist das einem Blog, das mit der "Experten"-Eigenschaft der Mitwirkenden für sich wirbt, wirklich angemessen?

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Der o.g. Beschluss trägt ein anderes Aktenzeichen - vermutlich II-3 WF 14/09.
Zu dem dem Beschluss vermutlich zugrunde liegenden Sachverhalt:
"Der Kläger hatte die ihm in einem PKH-Prüfungsverfahren entstandene 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV als Schadensersatz gegen den Beklagten einklagen wollen und dafür die Bewilligung von PKH beantragt. Das AG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen. die Beschwerde hatte Erfolg."
Aus den Gründen der hier eingestellten Entscheidung:
"Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es deshalb zumindest möglich, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen wird. Dies ist zur Bejahung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ausreichend (Zöller-Philippi, ZPO, 27. aufl., § 114 Rdnr. 19)."

Der Beschluss trägt nach nunmehr abgeschlossener Recherche tatsächlich das Az. II-3 WF 144/09 vorgehend AG Kleve 5 F 218/07.

Der Tenor des Beschlusses lautet:

"Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 01.07.2009 dahin abgeändert, dass der Klägerin unter Beiord­nung von Rechtsanwalt B. aus Emmerich am Rhein  Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Verzugsschaden in Höhe von 649,74 € zu zahlen."

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