Die Reform des Zugewinnausgleichs

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.08.2009
Rechtsgebiete: ReformZugewinnausgleichFamilienrecht|7455 Aufrufe

Zusammen mit dem Inkrafttreten des FamFG und der Reform des Versorgungsausgleichs wird auch der Zugewinn zum 01.09.2009 tiefgreifend reformiert.

Kernpunkte des Reform

1. Negatives Anfangsvermögen möglich

Durch die Änderung des § 1374 BGB ist nun auch die Berücksichtigung eines negativen Anfangsvemögens möglich.

Beispiel: M geht mit Schulden von 10.000 € in die Ehe und hat am Ende ein Vermögen von 20.000 €

Altes Recht

AV = 0

EV = 20.000 -> Zugewinn = 20.000

Neues Recht

AV = - 10.000

EV =    20.000 -> Zugewinn = 30.000

Dies gilt auch in der Kombination mit einem privilegiertem Erwerb. Beispiel M hat am Hochzeitstag Schulden in Höhe von 10.000 €. Während der Ehe erbt er 20.000 €. Am Ende dverfügt er über ein Vermögen von 30.000 €.

Altes Recht:

AV = 20.000 (BGH FamRZ 1995, 990)

EV = 30.000 -> Zugewinn 10.000

Neues Recht:

AV = 10.000 (20.000 - 10.000)

EV = 30.000 -< Zugewinn = 20.000

2. Auch das Endvermögen kann negativ sein

Wennn das Anfangsvermögen negativ sein kann, mus konsequenterweise auch das Endvermögen negativ sein können. Beispiel: M hat zu Ehebeginn 20.000 € Schulden, er kann sie während der Ehe auf 10.000 € abbauen

Altes Recht: A = 0; EV = 0; Zugewinn = 0

Neues Recht:

AV = - 20.000

EV = - 10.000 -> Zugewinn = 10.000

Falls F keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, führt dies nun aber nicht zu einer Zahlungspflicht des M, denn nach wie vor bleibt gemäß § 1378 II BGB die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des (positiven) Vermögens beschränkt. Der von M erwirtschaftete Zugewinn spielt rechnerisch eine Rolle, wenn F ebenfalls einen Zugewinn erzielt hat und über ein positives Endvermögen verfügt.

Für die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist ncht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern der der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichs entscheidend.

3.Verstärkter Schutz vor Vermögensmanipulationen 

a) Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt (§ 1384 BGB n.F.)

b) Es kann nun auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden (§ 1379 II BGB n.F.). Ist das Endvermögen eines Ehegatten dann geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyale Handlungen zurückzuführen ist (§ 1375 II 2 BGB n.F.).

Darüberhinaus kann nun Auskunft auch zum Anfangsvermögen verlangt werden, neu ist eine Belegvorlagepflicht für alle Auskünfte

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