Für den Anwalt lohnende Einsicht des Mandanten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.08.2009
Rechtsgebiete: ErledigungsgebührVergütungs- und Kostenrecht1|3497 Aufrufe

Zu den Vergütungstatbeständen, die am schwersten zu verdienen sind, gehört auf jeden Fall die Erledigungsgebühr. Die Rechtsprechung verlangt eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit, die auf die Erledigung des Verfahrens hinzielt und sie erreicht. Wie das LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 12.08.2009 -L 1 B 141/09 SF E- entschieden hat, liegt eine solche Tätigkeit auch vor, wenn nach der Beweisaufnahme ein richterlicher Hinweis ergeht und  der Anwalt seinen Mandanten in der daraufhin angesetzten achtminütigen Verhandlungspause von der Aussichtslosigkeit des Verfahrens überzeugt. Die Einsicht des Mandanten hat sich somit für den Anwalt in Form einer Erledigungsgebühr belohnt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Nr. 1005, 1006 VV RVG nimmt Bezug auf die Gebühren 1000 bis 1002 VV RVG.
In der angeführten Entscheidung geht das Gericht von einer Erledigungsgebühr aus.
Eingangsvoraussetzung für diese Gebühr ist nach Nr. 1002 VV RVG, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Gleiches gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.
Die in dem Sachverhalt beschriebene Mitwirkung des Anwaltes allein dürfte daher nicht gebührenauslösend sein - es sei den die Eingangsvoraussetzung der Nr. 1002 VV RVG greift in sozialgerichtlichen Verfahren nicht.

Kommentar hinzufügen