BGH bereitet Prozesskostenhilfe-Odysee ein Ende
von , veröffentlicht am 22.08.2009Der Kläger hatte unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht beantragt. Der Verwaltungsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere deshalb zurück, weil das Amtsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuständig ist. Die Beschwerde vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg, weil dieses sich auf den Standpunkt stellte, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Schließlich wurde die Angelegenheit dem BGH gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Dieser stellte im Beschluss vom 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09 - klar, dass dann, wenn ein Gericht ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen hat, es dem anderen Gericht verwehrt ist, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen.
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