Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben, weil der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht unter § 86a StGB fällt

VRiOLG
18.08.2009, 21:28 UhrSachverhalt
Der Angeklagte hatte 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug "Blood & Honour/C18", ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz "support your local section". Auf der Rückseite der T-Shirts stand "Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice". "Blood & Honour" ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs " Blut und Ehre " der Hitlerjugend ist.
Erstinstanzliche Verurteilung durch das LG Gera
Das LG Gera - 103 Js 41310/05 1 KLs (1)/20 - verurteilte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von 4200 Euro.
Entscheidung des BGH
Der auch für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09 - die Entscheidung aufgehoben (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) und die Sache zurückverwiesen: Der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole unterfalle nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB. Die Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliege - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc.. Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liege jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist. Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfahre eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasse.
Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" symbolhaft verwendet hat. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein.
StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften...verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) ....
StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. ...,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ....,
3. ... oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften.., deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) und (4) ....
Schlagwörter: Blood & Honour, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
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Kommentare
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter
19.08.2009, 15:40 UhrLieber Herr Professor von Heintschel-Heinegg,
so ganz kann ich nicht verstehen, weshalb das LG Gera nicht gleich vor dem Hintergrund der verbotenen Organisation Blood & Honour verurteilt hat. Dann hätte sich das Gericht schließlich überhaupt nicht mit den sprachlichen Feinheiten der Übersetzung und deren Wirkung auseinander setzen müssen. (Oder irre ich da?)
Dass das LG von dem Verbot der Organisation nichts wusste, kann ich mir auch kaum vorstellen. Gibt man nämlich 'Blood & Honour' bei google ein, findet sich an erster Stelle der Wikipedia-Beitrag zur Gruppe, und dort wird auch über das Verbot berichtet.
Beste Grüße aus Köln
Fabian Stam
VRiOLG
19.08.2009, 22:35 UhrLieber Herr Stam,
da geht es mir wie Ihnen: Auch ich verstehe nicht (bislang liegt mir allerdings nur die Presseerklärung des BGh vor), warum das LG Gera nicht wegen der verbotenen Organisation "Blood & Honour" verurteilt hat.
Vielleicht wissen wir mehr, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg