Keine Beratungshilfe für das Anhörungsverfahren
von , veröffentlicht am 15.08.2009Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte das Bundesverfassungsgericht in Beschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09- bei der Versagung von Beratungshilfe für das Anhörungsverfahren vor Erlass eines möglicherweise belastenden Verwaltungsakts. Zwar werde der Begriff der Zumutbarkeit von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen werde, gegen die er sich mit seinen Widerspruch richte, dies gelte jedoch nicht für das Verfahrensstadium der Anhörung.Ich zweifle jedoch an der Richtigkeit dieser Entscheidung, denn in vielen Fällen erfolgt in dem vorgeschalteten Anhörungsverfahren eine entscheidende Weichenstellung für den weiteren Verfahrensablauf. Häufig nehmen auch Bemittelte in solchen Fällen anwaltliche Hilfe in Anspruch. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden gebietet dann aber auch die Gewährung von Beratungshilfe für das Anhörungsverfahren
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