10%-Flächenabweichung auch bei der Mieterhöhung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 13.08.2009

Bei Flächenabweichungen zu Lasten des Mieters ging die bisher herrschende Meinung davon aus, dass der Mieterhöhung nach § 558 BGB die tatsächliche Fläche zugrunde zu legen sei (OLG Hamburg v. 5.5.2000 – 4 U 263/99, NZM 2000, 654). Der BGH hat dagegen entschieden, dass dies nur bei einer Abweichung von mehr als 10 % gilt; ist die Abweichung geringer, muss sich der Mieter an der vereinbarten Wohnfläche festhalten lassen (BGH v. 8.7.2009 – VIII ZR 205/08, IBRRS 70989).

Dies stellt zwar eine konsequente Fortführung der 10%-Grenze dar, die bisher bereits für die Minderung nach § 536 BGB (vgl. z.B. BGH v. 24.3.2004 – VIII ZR 295/03, NZM 2004, 453), die Betriebskostenabrechnung (BGH v. 31.10.2007 – VIII ZR 261/06, NZM 2008, 35) und bei Mieterhöhungen für Abweichungen zugunsten des Mieters (BGH v. 23.5.2007 – VIII ZR 138/06, NZM 2007, 594) herangezogen wurde. Indessen können sich hier erhebliche Auswirkungen ergeben:

Beispiel: in einem Objekt gibt es zwei baugleiche Wohnungen, die nach den Plänen eine tatsächlichen Fläche von 90 m² haben sollten. Die Trennwand wurde aber nicht plangerecht gesetzt, so dass zwei Wohnungen mit 89,99 m² und 90,01 m² entstehen. In den Mietverträgen über beide Wohnungen sind 100 m² eingetragen. Die ortsübliche Miete steigt von 8,00 auf 10,00 €/m². Für die eine Wohnung ergibt sich die neue Miete mit 899,90 € und für die Andere mit 1.000,00 €.

Schon um den Mieter nicht zu verlieren, wird der Vermieter die Mieterhöhung nicht vollständig durchsetzen.

 

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1 Kommentar

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Da lacht der Laie: "um den Mieter nicht zu verlieren". Das mag in den entvölkerten Landstrichen Ostdeutschlands gelten. In Hamburg, Frankfurt, München, Köln und Düsseldorf sieht das ganz anders aus, da stehen direkt wieder 20 Leute bei nächsten Massenbesichtigungstermin vor der Tür. Also, alles gut für den Vermieter.

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