VG Schleswig: Keine Rundfunkgebühr bei nicht als Empfänger genutztem PC

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 10.08.2009

Für viele Unternehmen stellt die Rundfunkgebührenpflicht eine – z.T. auch sehr kostspielige – Belastung dar. Umso ärgerlicher muss es den Betroffenen erscheinen, dass GEZ und Rundfunkanstalten nun für internetfähige PCs generell die Gebührenpflicht als sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“ annehmen.

„Neuartige Rundfunkgeräte“ sind nach der Definition des § 5 Abs. 3 RundfGebStV dabei „Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können“. Von Unternehmen, die meist keine sonstigen Rundfunkgeräte in ihren Betriebsstätten besitzen, wird nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV verlangt, dass jedenfalls ein solches „neuartiges Rundfunkgerät“ angemeldet und die monatliche Gebühr von 5,76 € entrichtet wird. GEZ und Rundfunkanstalten gehen dabei davon aus, dass das Bereithalten eines internetfähigen PC, auch wenn dieser zum Rundfunkempfang nicht eingerichtet oder ausgestattet ist, zum Auslösen der Gebührenpflicht führt.

Mit seinem Urteil vom 02.07.2009 hat das VG Schleswig (Az. 14 A 243/08) sich in die mittlerweile lange Reihe der Verwaltungsgerichte eingereiht, die das bloße Vorhandensein eines PCs in Geschäftsräumen nicht als ausreichend für die Gebührenpflicht ansehen.

VG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2009, Az. 3 K 4387/08 u. 3 K 4393/08; VG München, Urteile vom 17.12.2008, Az. M 6b K 08.3504, M 6b K 08.1214, M 6b K 08.465, M 6b K 08.4154, M 6b K 08.2826; VG Berlin, Urteil vom 17.12.2008, Az. 27 A 245/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 K 243/08; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2009, Az. 11 K 623/08; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2008, Az. 4 A 149/07; Urteil vom 21.10.2008, Az. 4 A 109/07; VG Münster, Urteil vom 26.09.2008, Az. 7 K 1443/07; Urteil vom 27.03.2009, Az. 7 K 1971/08; VG Koblenz, Urteil vom 15.07.2008, Az. 1 K 496/08.

Das VG Schleswig ist der Ansicht, dass ein „neuartiges Rundfunkgerät“ überhaupt nur dann vorliegen könne, wenn der Rechner tatsächlich Sprache, Musik und Geräusche hörbar machen könne. Die Möglichkeit des Zukaufs reiche nicht aus. Nach dieser Rechtsprechung ist ein PC ohne Lautsprecherausstattung mithin kein Rundfunkgerät.

Darüber hinaus verdeutlicht das VG Schleswig, dass internetfähige PCs im gewerblichen Bereich nicht immer als Rundfunkempfänger angesehen werden können, auch wenn eine grundsätzliche Nutzbarkeit als solche besteht. Das schlichte Bereithalten genüge wegen der Multifunktionalität von Rechnern nicht. Es gehe an der Realität im gewerblichen Bereich vorbei, wenn in jedem PC ein Rundfunkempfänger gesehen werde, da Mitarbeitern der Einsatz als Rundfunkgerät vielfach sogar verboten sei. Im Ergebnis kommt es nach dieser Rechtsprechung also auf die subjektive Bestimmung eines Rechners an, die vom Unternehmen zu treffen ist.

Die begrüßenswerte Klarstellung des VG Schleswig steht allerdings im Gegensatz zu Entscheidungen dreier Oberverwaltungsgerichte, die im bloßen Vorhandensein eines PC bereits auf die Eigenschaft als Rundfunkgerät und dessen Bereithalten schließen wollen.

OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2009, Az. 7 A 10959; OVG Münster, Urteil vom 26.05.2009, Az. 8 A 2690/08 sowie 8 A 732/09; VGH München, Urteil vom 19.5.2009, Az. 7 B 08.2922.

Nach deren Rechtsprechung löst also das Vorhandensein eines PC in einem Gewerbebetrieb grundsätzlich eine Gebührenpflicht aus. Ausnahme ist hier freilich, wenn bereits ein anderes Rundfunkgerät angemeldet ist, da nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV eine Zweitgerätebefreiung besteht.

Das Urteil des VG Schleswig ist bislang nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverwaltungsgericht bald eine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Gebührenpflicht gewerblich genutzter PC trifft, um die bestehende Rechtsunklarheit zu beseitigen. Das differenzierte und differenzierende Urteil des VG Schleswig kann hierfür eine gute Grundlage sein.

 

RAe Dr. Ludger Giesberts, LL.M., Dr. Thilo Streit, LL.M.

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