Führerscheintourismus: Ersatzführerschein zur Umgehung der EuGH-Rechtsprechung nutzt nichts

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.08.2009

Ein ganz lieber Kollege hat mir eine Entscheidung des LG Tübingen, Beschluss v. 10.6.09 zum Führerscheintourismus übersandt (leider aber das AZ der 1. großen Strafkammer geschwärzt). Bekanntlich hat die Fahrerlaubnis-Vermittlungsbranche auf die EuGH-Rechtsprechung reagiert und bietet Umschreibungen von Führerscheinen an, die (aus Sicht der Fahrerlaubnisinhaber dummerweise) ihren richtigen Wohnsitz in Deutschland zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EG-/EWR-Ausland enthalten. Solch eine Fahrerlaubnis braucht nach EuGH-Rechtsprechung nicht in Deutschland anerkannt werden. Wer also mit einer solchen Fahrerlaubnis fährt, wird gem. § 21 StVG bestraft. Durch kostspielige Umschreibungsaufenthalte in Tschechien, Rumänien oder anderen Führerscheintourismusstaaten erhoffen sich die Betroffenen die "Beseitigung" dieses Mangels ihres Führerscheins (hierzu: Führerscheintourismus: Die Branche hat reagiert - jetzt kann man auch den Wohnsitz kaufen!). Ein solcher umgeschriebener Führerschein lag dann auch der 1. Strafkammer des LG Tübingen nach Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss vor. Der "Ersatzführerschein sagte gar nichts mehr über den Wohnsitz aus - er zeigte aber aus sich heraus, dass die Fahrerlaubnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden war. Der unter diesem Datum aber erstmals erworbene Führerschein aus Tschechien war dem Gericht inhaltlich ebenfalls bekannt - er benannte den deutschen Wohnsitz des Angeklagten. Das LG Tübingen meinte nun hierzu, dass es - wie zuvor der erstinstanzliche Richter des AG Reutlingen - auf den Ursprungsführerschein und die hierin enthaltenen Angaben zum Wohnistz abstellen dürfe. Ich denke, das ist doch super gelöst, oder?! 

 

Hinweis: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde das Problem sicher ebenso gelöst...

 

   

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

 "leider aber das AZ der 1. großen Strafkammer geschwärzt"

Wäre sehr interessant, das Az zu haben - vielleicht kann Ihnen der Kollege das ja auf Nachfrage nachreichen? Ansonsten eine sehr interessante Entscheidung

 

0

 

Ein Eu Füherschein darf nur aberkannt werden wenn Unbestreitbare Informationen vom Austellermitgliedstaat vorliegen oder wenn sich aus dem Eu Führerschein ergibt das das Wohnsitzprinzip nicht beachtet wurde

aber in der Umgetauschten Fahrerlaubnis ergeben sich ja keine Erkenntnisse die einen Wohnsitzverstoß nachweisen da in dem Umgetauschten Eu Führerschein ja nun eine Tschechische addresse eingetragen ist

Wenn die Nutzung des ersten Eu Führerscheins mit D-WS Untersagt worden ist dann kann ich mir gut vorstellen das diese Ersatzaustellung nicht annerkannt wird

nun meine Frage wurde die Nutzung des ersten Eu Führerscheins mit D-WS die Nutzung untersagt oder wurden nur Informationen davon gewonnen ?    

0

Kommentar hinzufügen