§ 184 b StGB - Einstellungsverfügung im Verfahren gegen Frau von der Leyen, Bedeutung für den Fall Tauss?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2009

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das aufgrund der Anzeige eines hiesigen Bloglesers eingeleitete Strafverfahren gegen Familienministerin Frau von der Leyen (wegen der Pressekonferenz, in der kinderporngraphisches Material gezeigt wurde)  nach § 170 Abs. 2 StPO im Juni eingestellt. Herr Schlosser hat mir freundlicherweise den link geschickt. Im Ergebnis entspricht dies auch der hier im Blog von mir vertretenen Auffassung: Ein Verstoß gegen § 184 b StGB liegt nicht vor. Was die Nachricht aber interessant macht, ist die Ansicht zu § 184 b Abs. 5 StGB, die die Staatsanwaltschaft hier vertritt:

"Wenn auch die Regelung dieses Ausnahmetatbestands nicht ausdrücklich das Vorführen umfasst, so ist doch anerkannt, dass Abs. 5 keine abschließende Regelung beinhaltet, sondern vielmehr entsprechend anzuwenden ist, wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. ähnlichen, mithin sozial adäquaten Zwecken dienen."

Diese Äußerung passt zwar nicht unmittelbar, doch aber in der Tendenz könnte sie auch im Fall des Bundestagsabgeordneten Tauss eine Rolle spielen. Die StA Karlsruhe hat bisher eine sehr enge Auslegung des Abs.5, auf den Herr Tauss und sein Verteidiger sich berufen, vertreten. Die StA Berlin sagt hier, dass Abs.5 auf Verhaltensweisen entsprechend angewendet werden kann, die sozial adäquaten Zwecken dienen. Im Fall Tauss passt Abs. 5 insofern sogar noch besser, weil es sich um den Vorwurf des Besitzes handelt. Nun müsste noch das im Fall Tauss entscheidende Gericht überzeugt werden, dass Herr Tauss tatsächlich nur gegen die Kinderporno-Szene ermitteln wollte.


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25 Kommentare

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Nein, natürlich hat das keine Auswirkung. Fr. vdL ist ja immerhin eine Ministerin, Herr Tauss dagegen nur ein gechasster MdB. Aber auch bei ernster Betrachtung ist ein Vergleich nicht passend: Auf der einen Seite steht eine geschlossene Presseveranstaltung, auf der anderen Seite das eigenmächtige unkontrollierte Vorgehen als selbst ernannter Sheriff.

Während ersteres in der Tat sozial adäquat ist, ergeben sich bei Tauss durchaus einige Probleme, angefangen davon dass er niemanden informierte (womit nicht nur eine Beweis- sondern auch eine Kontrollinstanz fehlte) bis hin zum Vergleich mit dem in Deutschland geltenden Offizialprinzip.

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Ist Beweis- und Kontrollinstanz  (vor dem Vorliegen eines Ergebnisses) notwendig für eine Beurteilung von "sozial adäquat"? Immerhin hat Tauss sich nich auf fertige Ergebnisse berufen können wie VdL sondern war sozusagen erst noch bei der Beweisaufnahme.

Sie meinen wenn er das BKA informiert hätte "ich ermittle gerade eigenständig und habe deswegen KiPo im Besitz" dann wäre "sozial adäquat" gegeben. Das halte ich für abwegig. Nur weil es dann "beweisbarer" wäre würde es meiner Ansicht nach nicht automatisch mehr oder auch weniger strafbar. Dies wäre nur dann automatisch der Fall, wenn es (eigene Recherchen) grundsätzlich von einer Erlaubnis einer staatlichen Stelle abhängig wäre.

 

Grüße

ALOA

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Sehr geehrte/r Herr/Frau Fawkes,

Sie haben auf einen Punkt hingewiesen, der den Vergleich sicherlich problematisch macht. Die Vorgehensweise von Hern Tauss war, wie Sie richtig bemerken, eigenmächtig und unkontrolliert, weshalb er sich das Ermittlungsverfahren auch selbst zuzuschreiben hat, wie ich schon an anderer Stelle bemerkt habe. Strafrechtlich ist allerdings § 184 b Abs.5 StGB damit noch nicht "erledigt"; die Grenzen dieses Absatzes sind  mangels Rechtsprechung zu solchen Fällen noch nicht eindeutig bestimmt. Wie man an der obigen Einstellungsverfügung sieht, kann dieser Absatz durchaus nicht nur als enge Ausnahmevorschrift angesehen werden. Und selbst wenn Abs. 5 in dieser Konstellation abgelehnt wird (und unterstellt, Herr Tauss wollte wirklich nur ermitteln) kommt auch noch ein Erlaubnisirrtum in Betracht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Erlaubnisirrtum" ist ein gutes Stichwort.

Tauss glaubte irrtümlich, es sei einem auf diese Themen spezialisierten Bundestagsabgeordneten erlaubt, sich im Rahmen eigener Recherchen ein Bild zu machen über die tatsächliichen Vertriebswege von Kinderpornographie. Damit wollte er (eigener Aussage nach) ja nachweisen, dass die von der Leyenschen Internetsperren als Maßnahme gegen Kinderpornographie völlig über das Ziel hinausschießen und wirkungslos verpuffen werden. Die Vertriebswege seien anders, als von der Leyen und das BKA den Bundestagsabgeordneten vorgaukeln wollen.

Nun ja, er hätte es leichter, wenn er diesen Erlaubnisirrtum mit Hlfe von Zeugen auch nachweisen könnte. Aber abwegig ist diese Sichtweise nicht. Könnte zumindest für ihn zu einem Schlupfloch werden.

Der Gesetzgeber soll halt manche Straftatbestände etwas enger und eindeutiger fassen. Dazu gehört zweifellos auch dieser schwammig formulierte § 184 b Abs. 5.

 

 

 

Zum "sozial adäquat" (#2): Selbstverständlich ist es das, denn wer ohne jemand anders zu informieren eigene "Ermittlungen" in diesem Bereich anstellt verhält sich ja gerade nicht "sozial adäquat". Dass es (aus welchen Motiven auch immer) solche privaten Ermittlungen gibt, steht außer Frage, aber eben nur, wenn andere auch informiert sind. Nicht nur um im Nachhinein das eigene Motiv beweisen zu können, sondern auch damit man selbst unter Kontrolle steht und nicht zu weit geht.

Nun, zum Erlaubnisirrtum sei festzuhalten, dass der nunmal auf dem §17 StGB aufbaut, der wiederum die "Vermeidbarkeit" des Irrtums aufwirft. Ich habe doch gewisse Probleme, den Irrtum als unvermeidbar einzustufen.

Der §184b StGB spricht nun einmal von Pflichten aus Dienst oder Beruf, es ist offensichtlich, dass damit der weisungsgebundene Umgang (der übrigens wieder einer Kontrolle - zumindest des Dienstherrn - unterliegt!) gemeint ist. Der Abgeordnete aber ist nur seinem Gewissen unterworfen, also gerade keinen Weisungen. Die Begrenzung der Weisung auf Dienst und Beruf ist insofern ganz klar von einer "Weisung qua Gewissen" (im Sinne von "ich konnte nicht anders") abgegrenzt und vom Wortlaut her nicht vertretbar. Andererseits gilt die verbotene Analogie über den Wortsinn hinaus ja nur zu Ungunsten des Angeklagten.

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@Herr/Frau Fawkes,

der Begriff der sozialen Adäquanz ist ein äußerst schillernder, so etwas wie "Treu und Glauben" im Strafrecht, weshalb Ihre Interpretation auch nur eine von vielen möglichen aus einem Kessel Buntes ist. Auch bei der Pressekonferenz der Familienministerin ist "soziale Adäquanz" m. E. nicht unbedingt nahe liegend, weshalb ich diesen Begriff in meiner damaligen Prüfung auch nicht bemüht habe. Greift man aber die Argumentation der Staatsanwaltschaft Berlin auf, dann könnte man soziale Adäquanz wohl auch strafbegrenzend auf das Verhalten von Herrn Tauss beziehen:"wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung dienen" - eben das behauptet ja Herr Tauss. Immerhin hat er (im Gegensatz zu Frau von der Leyen) dieses Material wohl nicht in irgendeiner Form anderen Personen gezeigt und damit optisch verbreitet.  

Ob "berufliche Pflichten" notwendig "weisungsgebunden" sein müssen, ist m. E. fraglich. Man muss beachten, dass jede interpretative Einengung einer Erlaubnisnorm wie § 184 b Abs. 5 StGB eine Erweiterung der Strafbarkeit bedeutet - im Wortlaut ist aber von Weisungen nicht die Rede (ich sehe Ihre "Offensichtlichkeit" nicht). Man könnte  bei Herrn Tauss allerdings die "Pflicht" vermissen. Abs.5 wurde/wird teilweise als überflüssig angesehen, da berufliche und dienstliche  Pflichten ohnehin Rechtfertigungsgründe darstellten. Nun könnte man daran denken, dass Abs.5 gerade für Fälle wie die hier diskutierten doch eine eigenständige Bedeutung hat und deshalb einschlägig ist. Dieses Interpretationsmuster ist bei anderen Vorschriften hinlänglich bekannt.

Natürlich kommt es im Falle eines Erlaubnisirrtums noch auf die Vermeidbarkeit an, da haben sie völlig Recht.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Das Problem, dass eine "Pflicht" im Sinne des § 184 b Abs. 5 StGB fehlt trifft aber nicht nur auf den Fall des Herrn Tauss zu, er gilt ebenso im Fall der Ministerin VdL. Jedenfalls kann ich nicht erkennen woraus sich eine Pflicht ergeben würde, die Bilder zu zeigen.

In diesem Zusammenhang sollte man eventuell nochmal darauf hinweisen, dass Analogien im Strafrecht nur zu lasten des "Täters" verboten sind, d.h. wenn sie die Strafbarkeit ausweiten. Ebenso kann auch bei eindeutigem Wortlaut etwas aus verfassungsrechtlichen Gründen eine die Strafbarkeit einengende Auslegung einer Norm geboten sein.

Nimmt man an, dass sich aus §184 b Abs. 5 StGB ergiebt, das grundsätzlich auf "sozial adäquantes" Ziele gerichtete Verstösse nicht strafbar sein soll, dann kann es allerdings schlechterdings auf das Herstellen irgendeiner Kontrolle ankommen, diese kann zwar die soziale Adäquanz indizieren, aber notwendig für eine solche ist sie nicht, auch wer heimlich und alleine handelt, tut dies unter Umständen aus gesellschaftlich akzeptierten Zwecken.

Ob man die Vermeidbarkeit des Erlaubnisirrtums aber so einfach ablehnen kann ist fraglich, da es eben zu §184 Abs.5 wahrlich keine gefestige Rechtsprechung gibt.

§ 184 b V StGB lautet

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen

Mit Auftrag hat der StA die Grenzen zu eng gesteckt. Es mag zu den dienstlichen und beruflichen Pflichten eines MdB gehören, die Verbreitungswege von KiPO zu eruieren.

Probleme sehe ich aber mit dem Wort ausschließlich.

Laut einem Bericht auf SPON sollen bei Tauss 356 Bild- und 59 Videodateien gefunden worden sein (warum das jetzt wieder in der Presse lanciert wird, möchte ich nicht kommentieren).

War diese Menge für die angenommenen Pflichten notwendig?

An einen Deal in der Sache glaube ich auch nicht. Jede Art von Deal wäre doch ein Schuldeingeständnis

Sehr geehrter Herr Burschel,

sie zitieren § 184b V StGB und machen auf das Wort "ausschließlich" aufmerksam. Später fragen Sie, ob die Menge an Bildern "notwendig" war. Ich meine, dass man etwas ausschließlich zu dienstlichen Zwecken machen kann, auch wenn es nicht notwendig ist. Ich sehe hier keinen Widerspruch. Wir vermengen sonst zwei Fragen miteinander. Die eine Frage, ist ob etwas zu dienstlichen Zwecken geschieht, die andere Frage ist, ob die dienstliche Tätigkeit effektiv und optimal durchgeführt wurde. Wenn man Material sammelt, kann man erst sammeln und dieses dann sichten oder jedes gesammelte Stück gleich sichten. Bei der ersten Methode hat man unter Umständen zuviel Material gesammelt. Aber bedeutet dies gleich, dass das Sammeln nicht zu dienstlichen Zwecken erfolgt?

Viele Grüße

Jürgen Siepmann

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Genau das ist es nämlich, warum ich für die "soziale Exekution" einen Identitätsdiebstahl als Motiv vermute - der neue Hausbewohner sollte mal wegen Hochverrats unter die Lupe genommen werden. Das Opfer eines Identitätsdiebstahls verliert mit seiner Immobilie die Adresse der betrügerischen Bewerbung!

Die soziale Exekution im Fall Tauss im Vergleich zu etwa dem Fall Van der Leyen kann leider nur auf rechtsferne Motive zurückgeführt werden, denn  Jörg Tauss soziale Besorgnis auf diesem Gebiet war nicht wirklich zu mißdeuten. Ich tippe auf einen Identitätsdiebstahl an Jörg Tauss (wem die gute Identität für Verdingung bei den US gestohlen wird, dem wird statt dessen eine schlechte (!) zugeschustert) und zweitens darauf, dass die zweifellos ÜBERLEGENEN INFORMATIONSTECHNISCHEN KENNTNISSE DES JÖRG TAUSS EBEN DIESEN NSA (Stephanie Egerer- inklusive!) IM INTERNET GEFÄHRLICH WERDEN KÖNNTEN! MFG Irmgard Kronsbein-Bellchambers (MA Translation, Arzthelferdiplom) Identitätsdiebstahlopfer seit 2005 weil "Französin mit meinem MA CIA spielen" will! Bei Tauss tippe ich auf Gabriel und "the new world order").

Wenn sich diese 356 Bild- und 59 Videodateien auf den 2 CDs befunden haben, die er testweise beschafft haben soll, kann ich nicht erkennen, welche Bedeutung die Anzahl der Dateien haben soll. Wenn er testweise zweimal eine "CD mit Bildern" beschafft hat und seine Nachforschung dann abgebrochen hat, ist die Anzahl der Dateien vollkommen bedeutungslos, da er sie auch gar nicht beeinflussen konnte.

Viel interessanter erscheint mir die Frage, warum jetzt plötzlich ein solches Detail in die Öffentlichkeit lanciert wird, aus dem sich scheinbar ein verschärfter Verdacht ergeben soll.

 

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Quote:
War diese Menge für die angenommenen Pflichten notwendig?

Die hat er auf CDs bekommen.

Das war ja auch sein Anliegen zu zeigen, dass sich die Vertriebswege nicht auf das Web konzentrieren.

Er ist da wohl über eine Fernsehhotline an die Szene heran getreten.

Er fühlte sich vom BKA manipuliert, weil diese laut seinen Aussage den Abgeordneten dokumentierten Kindesmissbrauch auf Filmen vorführen in Debatten die damit eigentlich gar nichts zu tun haben.

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Es wird darauf ankommen wie groß der Druck auf Tauss ist - und wie groß das Geltungsbedürfnis des Staatsanwaltschaft.

Man gibt sich ja seitens des Staatsanwaltes sichtlich Mühe das ganze in der Öffentlichkeit auszutragen. Vielleicht will man einen Deal erzwingen - oder eine Vorverurteilung und damit eine Beeinflussung der Richter. Wer sich so weit aus dem Fenster lehnt der will jedenfalls nicht "verlieren" und/oder wähnt sich auf der sicheren Seite. Man wird das von dort aus jedenfalls durchziehen.

Es kommt damit darauf an wie es Tauss finanziell und nervlich geht. Das davon das Ergebnis eines Strafprozesses abhängt zeigt wie sensibel ein derartiges Feld ist. Ich halte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft für "nicht sozial adäquat". Leider kann man das jedoch nicht ahnden.

Grüße

ALOA

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Es ist ja noch schlimmer, es wird ausserdem im Spiegelartikel suggeriert mit Verweis auf sachfremde Funde bei der Durchsuchung, dass Tauss homosexuell sei. Nach der Pannenserie bei der Öffentlichkeitsarbeit sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht eröffenen. Es ist auch klar, dass ein Abgeordneter keinen "dienstlichen Auftrag" braucht. Es ist erschreckend, wie leicht seine Kollegen seine Immunität aufgehoben haben, inmitten einer Situation in der es um entsprechende Instrumente im Gesetzgebungsverfahren ging. Allein um den Verdacht einer Verschwörung gegen Tauss abzuwenden, hätte man hier gewisse Staatsräson zeigen müssen. Das Ganze ist so, wie wenn man bei einem Sprengmeister privat eine historische Granate findet oder bei einem Drogenbeauftragten Heroin. Tauss war der Spezialist für diese Fragen in seiner Fraktion und wurde bereits als Datenschutzbeauftragter von seiner Fraktion zuvor in ziemlich rüder Weise ausgeschaltet. Im Jahr 2004 lancierte "unbekannt" gegen ihn den Verdacht der Steuerhinterziehung. Die ganze Sache wirft ein schlechtes Licht auf unsere parlamentarische Demokratie. Wozu gibt es überhaupt parlamentarische Immunität? Dürfen wir es zulassen, dass Staatsanwälte zur Wahlkampfzeit gegen Abgeordnete vorgehen?

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Die "Öffentlichkeitsarbeit" der Staatsanwaltschaft in diesem Fall macht keinen guten Eindruck auf mich. Die Staatsanwaltschaft will offensichtlich mehr, als nur informieren.

Als auch ehem. stud. jur. bin ich erschreckt, wie hier - abgesehen natürlich vom menschlichen, politischen usw. mit dem Recht umgesprungen wird. Hoffe, hier ein Forum gefunden zu haben, in dem ich die mich seit Anbeginn erdrückenden Fragen klären kann.

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Der §184er ist mittlerweile ein Gummiparapgraph geworden.

Dabei ist ja auch interessant, daß die Ausnahmeregelung - im Gegensatz zu fast allen anderen Teilen des § - nicht geändert wurde, aber seit einigen Jahren immer strenger ausgelegt wird. Als ich in den Jahren 98 und 99 zwei Mal verschiedene LKA Dienststellen aufsuchte, da bestand Konsens darüber, daß z.B. ein Journalist hier gefahrlos recherchieren kann, solange dies nicht als Vorwand für den Aufbau einer privaten KP Sammlung dient, die Redaktion informiert war, bzw. den Auftrag vergab. Oder im Falle eines Buchprojektes der Verlag.

Auch ein Politiker hätte sich Informationen abseits des Dienstweges besorgen können, wenn er eine Aufklärungskampagne durchführen wollte. Schon damals fiel mir aber auf, das Bücher über KP seit 94, also nach dem Besitzverbot, selbst keine verfremdeten Bilder mehr abdruckten, während Zeitschriften dies immer noch taten.

Obwohl der Gesetzgeber die Ausnahmebestimmungen gar nicht geändert hat, werden sie immer strenger ausgelegt. Die Begründung der Einstellungsverfügung der Berliner Staaatsanwaltschaft erstaunt insofern, als daß sie Parallelen zu den Ausnahmen des §86 aufweist, obwohl dies so gar nicht im §184er steht, stillschweigend früher aber immer geduldet wurde. Sonst wären ja viele Bücher über KP, z.B. das bekannte Stern Buch "Kinderschänder", auch heute illegal, weil sie einige KP Fotos enthalten.

Dann wäre es doch besser, man würde den § 184 (b) so erweitern wie den §86:

"(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."

Dann wäre aber wieder die Frage zu stellen, wo man hier die Grenze zieht. Eine komplette Neuauflage alter KP Magazine, aber kritisch editiert und kommentiert ? So wie die geplante Neuauflage von Hitlers "Mein Kampf" ? Vermutlich ist dies nicht gewollt.

Oder nur einige Bilder ? Vorführungen in einem bestimmten Kreis ? Extrem schwer dies abzugrenzen. Im niederländischen Parlament gab es 98 einen Initiativantrag von einigen Abgeordneten, das vor 1986 produzierte Material vom Besitzverbot auszunehmen.

( "Grandfather law" )

Andererseits ist die Rechtslage in den NL auch anders gewesen, denn KP war bis 1985/86 legal. Der Antrag wurde mit überwältigender Mehrheit abgewiesen, schließlich hätte dies auch in keiner Weise der Ächtung von KP gedient, da hier eine kritische Kommentierung fehlt, wenn man lediglich das Altmaterial vom Besitz- ( und evt. Vertriebs- ) verbot freistellt. Gegenvorschläge wurden allerdings auch nicht eingebracht.

In dieser Form ist der §184 aber überholungsbedürftig ( den §184c könnte man dann auch gleich wieder abschaffen ), weil er nur zur Verunsicherung beiträgt. Die vom Gesetzgeber früher noch gewollten Freiräume nutzt fast keiner mehr, obwohl er kritisch über KP aufklären will, weil er ebenfalls eine Anklage befürchten muß.

Ich vermute, daß die Ausnahmen - Strafverfolger ausgenommen - in der nächsten Verschärfung gestrichen werden. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch noch die einstimmige Forderung der letzten Justizministerkonferenz, in der nächsten Strafrechtsänderungsreform schon das "Abrufen und Anschauen von KP" unter Strafe zu stellen !

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Da ja nun der Zeitpunkt der Aufhebung der Immunität näherrückt, wäre es interessant, ob dieser Aspekt auch eine Rolle spielt: Rechtsanwalt Thomas Stadler am 12.08.2009 : "Fall Tauss: Staatsanwaltschaft müsste gegen ihre eigenen Polizeibeamten ermitteln"

Weiterhin kann ich wie gehabt nirgendwo Informationen zu dem o.a. Sachverhalt finden, ein Hinweis wäre nett.

 

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Sehr geehrter Herr Hosemann,

die rechtliche Würdigung von Herrn Stadler teile ich nicht. Zwar verbietet § 353 d Nr. 3 StGB die "öffentliche Mitteilung im Wortlaut", aber in dem Spiegel-Artikel wird der Inhalt eines internen  Berichts der Polizei nur sinngemäß wiedergegeben, also gerade nicht "wörtlich". Und die Weitergabe an einen Spiegel-Journalisten ist wohl ein Verstoß gegen Dienstvorschriften, aber auch nicht strafbar, solange es eben nicht zu einer wörtlichen Veröffentlichung kommt (auch der Versuch ist nicht strafbar).

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Wie die Süddeutsche Zeitung vor einer Woche berichtete, steht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall Tauss immer noch aus und es werde auch dieses Jahr nicht mehr mit einer Hauptverhandlung gerechnet (Quelle). Wenn man beim LG Karlsruhe immerhin seit mehr als zwei Monaten auf dem Fall "sitzt", scheint sich zu bestätigen, dass die Sache rechtlich nicht so einfach ist, wie die StA denkt. Aber vielleicht ist das LG ja auch nur überlastet.

Scheint wirklich nicht so einfach für die Staatsanwaltschaft zu werden. Nicht nur von der Leyen, auch andere Politiker pflegten wohl einen recht sorglosen Umgang mit dem Material. Wenn Tauss belegen kann, dass wirklich mehrere andere Politiiker die Dateien bei ihm als "Lehrmaterial" betrachteten und keinen Anstoß am Besitz nahmen, so dürfte damit bewiesen sein, dass in Politikerkreisen der Besitz wohl als "zulässig" im Sinne des Gesetzes gesehen wurde. Eines "dienstlichen Auftrages" bedurfte es da nicht (von wem auch?)

http://www.n-tv.de/politik/Tauss-rechtfertigt-sich-vor-Gericht-article87...

Auch andere Politiker benötigten Dateien

Den Vorwurf der Staatsanwältin Stephanie Egerer-Uhrig, Tauss habe keinen "dienstlichen Auftrag" gehabt, sich die Pornobilder zu verschaffen, wies der Angeklagte zurück. Er sei als Bundestagsabgeordneter frei von Weisungen und als Parlamentarier berechtigt gewesen, dieses Bilder in eigener Sache für seine politische Arbeit zu besorgen. Während seiner Abgeordnetentätigkeit von 1994 bis 2009 sei er unter anderem Medienbeauftragter seiner Fraktion gewesen und habe sich früh mit Kinderpornografie befasst. Kollegen wie die damalige Vizepräsidentin des Bundestags, Anke Fuchs (SPD), seien zu ihm gekommen, um sich Kinderpornos von ihm zeigen zu lassen. "Nicht zur sexuellen Belustigung, sondern um sich einen Eindruck von der Problematik zu machen", sagte Tauss.

Das Verfahren gegen H. Tauss ist ja jetzt eröffnet und ich habe aus diesem Anlass nochmals die Problematik quergelesen.

Das Verhalten von H. Tauss, niemanden über seine Recherchen zu informieren, ist natürlich aus heutiger Sicht fatal. Aber wer möchte bei diesem Thema schon eingebunden sein? Im Zweifel würde sich diese Person ja m.E. schon der Gefahr einer strafbaren Handlung aussetzen. Im übrigen, als ich las, wieviel und wo er das "Material" aufbewahrte, fragte ich mich: sieht so ein "Sammler" aus? Einfach in der Wohnung und auf dem Handy (!?), während es doch tolle Verschlüsselungsprogramme für die Festplatte gibt!

Die spannende Frage ist aber, wie will die Staatsanwaltschaft das Gegenteil beweisen, wenn sich H. Tauss auf § 184 b Abs. 5 StGB beruft? Ob der Richter die Traute hat, in einem (negativen) Urteil quasi damit den frei gewählten Abgeordneten künftig Grenzen für ihre Obligenheiten aufzuzeigen?

 

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