...ich muss da doch noch mal auf den Segway zurückkommen...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.08.2009

Bei dem letzten Blogbeitrag zum Segway habe ich gar nicht dargestellt, dass sich aus der VO vom 16.7.09 ausdrücklich ergibt, dass die Mobilitätshilfe (es handelt sich dabei um den Segway) sowohl der StVO unterfällt, als auch ein Kraftfahrzeug darstellt. Wichtig ist dies nicht nur für die einzuhaltenen Pflichten als Segway-Führer, sondern auch für die Möglichkeit Fahrverbote zu verhängen oder die Fahrerlaubnis zu bei entsprechenden Verstößen durch Seway zu entziehen. Die § 25 StVG, § 44 StGB, §§ 69 ff. StGB dürften damit voll anwendbar sein.

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