Lesetipp: Wenn der Rechtsanwalt mit Strafanzeige droht ...

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 04.08.2009
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht15|58583 Aufrufe

All denjenigen Rechtsanwälten, die daran denken, ihrem Schriftsatz mit dem Drohen einer Strafanzeige noch den letzten Nachdruck zu verleihen, empfehle ich in der aktuellen NJW 2009, 2363 den ebenso wichtigen wie sehr praxisnahen Beitrag "Drohung durch den Rechtsanwalt  (Teil 1)" von Frau Rechtsanwältin Annekatrin Donath und Rechtsanwalt Dr. Bastian Mehle.

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15 Kommentare

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Schöner knapper und prägnanter Aufsatz, gefällt mir!

Zum Inhalt: Gesunder Menschenverstand in Buchstaben gegossen, dass das in der Praxis - gerade was eher das Drohen bei nur zweifelhaft bestehenden Ansprüchen angeht - anders läuft, sollte schon dem Stud. iur. nach einem Praktikum klar sein.

Schön aber, dass man so ein praktisch relevantes und anschauliches Thema nochmal hervorholt.

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Jetzt ist in NJW 2009, 2509 der zweite Teil dieses Beitrags erschienen, der sich befasst mit der

  1. Drohung, die "Öffentlichkeit" zu informieren,
  2. Drohung gegenüber dem eigenen Mandanten und der
  3. Drohung gegenüber dem Gericht.

Demgemäß muss der Beitrag "Drohung durch den Rechtsanwalt" (NJW 2009, 2363 und NJW 2009, 2509) von Frau Rechtsanwältin Annekatrin Donath und Herrn Rechtsanwalt Dr. Bastian Mehle um die Erkenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des BayVerfGH ergänzt werden. 

Eine solche "Ergänzung" ist meines Erachtens nicht nötig, denn Donath/Mehle schreiben, es "darf der mit der Strafanzeige verfolgte Zweck nicht willkürlich mit der Straftat verknüpft sein" (S. 2363), was bei Rechtsmissbrauch im Sinne des BayVerfGH eben der Fall ist.

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"Die Erkenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des BayVerfGH" - der Gegenstand unseres Disputs - liegen vor allem in dem sog. "Rechtsmissbrauch wegen Verunsicherung des Staatsanwalts":

Die Rechtsprechung des BayVerfGH, VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18,  Rn. 23 gebar einen glänzenden Gedanken: Die Strafanzeige gegen einen Münchner Richter oder Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung ist rechtsmissbräuchlich, weil sie den Staatsanwalt, der die Strafanzeige zu bearbeiten hat, verunsichert

Entschuldigen Sie bitte vielmals die holprige Grammatik des BayVerfGH, aber der BayVerfGH formuliert seinen  glänzenden Gedanken wie folgt:

"Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 Vf. 76-VI-19 aufgeführten Verfahren eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, (...) zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche (...)  versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str - juris Rn. 2)."

Schon wieder Ihr falsches Textverständnis! Die Strafanzeige ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Anzeigeerstatter Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus versucht, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern (VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18,  Rn. 23 "Anzeigen-Alex").

Sie werden den Beschluss "Anzeigen-Alex" des VerfGH auch in tausend Jahren nicht verstanden haben. Es geht um das rechtsmißbräuchliche Ziel, Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche "mit Methode" zu betreiben, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, nicht um die (objektive) Eignung!

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Wir reden hier von der Strafanzeige. D.h. es geht hier bei der vorliegenden Diskussion um die allererste Stufe eines uU Jahre dauernden Prozesses. An die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Strafanzeige werden deshalb für gewöhnlich nur äußerst geringe formale und inhaltliche Anforderungen gestellt. Denn die Strafanzeige taugt sicher nicht als "Nadelöhr" für den gesamten weiteren Prozess. Angesichts dessen ist es schon, vorsichtig umschrieben, erstaunlich, die Statthaftigkeit und Zussigkeit einer Strafanzeige an die Voraussetzung binden zu wollen, dass sie nicht geeignet sei, "die Staatsanwälte zu verunsichern".

Schon wieder Ihr falsches Textverständnis! Die Strafanzeige ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Anzeigeerstatter Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus versucht, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern (VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18,  Rn. 23 "Anzeigen-Alex").

Sie werden den Beschluss "Anzeigen-Alex" des VerfGH auch in tausend Jahren nicht verstanden haben. Es geht um das rechtsmißbräuchliche Ziel, Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche "mit Methode" zu betreiben, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, nicht um die (objektive) Eignung!

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In jedem Fall muss der elf Jahre alte Beitrag "Drohung durch den Rechtsanwalt" (NJW 2009, 2363 und NJW 2009, 2509) von Frau Rechtsanwältin Annekatrin Donath und Herrn Rechtsanwalt Dr. Bastian Mehle um die Erkenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des BayVerfGH ergänzt werden: Der Rechtsmissbrauch liegt nach Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Januar 2020, Vf. 56-VI-18, Rn. 23 darin begründet, dass ein Rechtsanwalt eine Strafanzeige erstattet hat. Da also die Erstattung der Strafanzeige einen Rechtsmissbrauch darstellt, gilt dies auch bereits für die Drohung mit einer Strafanzeige.   Die rechtsmissbräuchliche Drohung mit einer Strafanzeige umfasst also nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, Entscheidung vom 28. Januar 2020, Vf. 56-VI-18, Rn. 23 die drei Fallgruppen: 1) "mit Methode" 2) "zu Demonstrationszwecken" und 3) zu sonstigen zweckwidrigen Zielen. Dass ich diese Entscheidung für unzutreffend erachte, meine ich ausreichend dargetan zu haben.

Eine solche "Ergänzung" ist meines Erachtens nicht nötig, denn Donath/Mehle schreiben, es "darf der mit der Strafanzeige verfolgte Zweck nicht willkürlich mit der Straftat verknüpft sein" (S. 2363), was bei Rechtsmissbrauch im Sinne des BayVerfGH "Anzeigen-Alex" eben der Fall ist.

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"Die Erkenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des BayVerfGH" - der Gegenstand unseres Disputs - liegen vor allem in dem sog. "Rechtsmissbrauch wegen Verunsicherung des Staatsanwalts":

Die Rechtsprechung des BayVerfGH, VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18,  Rn. 23 gebar einen glänzenden Gedanken: Die Strafanzeige gegen einen Münchner Richter oder Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung ist rechtsmissbräuchlich, weil sie den Staatsanwalt, der die Strafanzeige zu bearbeiten hat, verunsichert

Entschuldigen Sie bitte vielmals die holprige Grammatik des BayVerfGH, aber der BayVerfGH formuliert seinen  glänzenden Gedanken wie folgt:

"Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 Vf. 76-VI-19 aufgeführten Verfahren eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, (...) zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche (...)  versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str - juris Rn. 2)."

Schon wieder Ihr falsches Textverständnis! Die Strafanzeige ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Anzeigeerstatter Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus versucht, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern (VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18,  Rn. 23 "Anzeigen-Alex").

Sie werden den Beschluss "Anzeigen-Alex" des VerfGH auch in tausend Jahren nicht verstanden haben. Es geht um das rechtsmißbräuchliche Ziel, Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche "mit Methode" zu betreiben, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, nicht um die (objektive) Eignung!

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Wir reden hier von der Strafanzeige. D.h. es geht hier bei der vorliegenden Diskussion um die allererste Stufe eines uU Jahre dauernden Prozesses. An die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Strafanzeige werden deshalb für gewöhnlich nur äußerst geringe formale und inhaltliche Anforderungen gestellt. Denn die Strafanzeige taugt sicher nicht als "Nadelöhr" für den gesamten weiteren Prozess. Angesichts dessen ist es schon, vorsichtig umschrieben, erstaunlich, die Statthaftigkeit und Zussigkeit einer Strafanzeige an die Voraussetzung binden zu wollen, dass sie nicht geeignet sei, "die Staatsanwälte zu verunsichern".

Schon wieder Ihr falsches Textverständnis! Die Strafanzeige ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Anzeigeerstatter Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus versucht, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern (VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18,  Rn. 23 "Anzeigen-Alex").

Sie werden den Beschluss "Anzeigen-Alex" des VerfGH auch in tausend Jahren nicht verstanden haben. Es geht um das rechtsmißbräuchliche Ziel, Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche "mit Methode" zu betreiben, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, nicht um die (objektive) Eignung!

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Sie sind, wie immer, ganz schlecht informiert. Das Buch ist da, ist in den hiesigen Buchhandlungen vorrätig und hat Sie und Ihren komischen Aufsatz nicht mehr berücksichtigt. Die Leute wissen zwischenzeitlich, was für ein schräger komischer Vogel Sie sind!

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