Nachtrag zur Revisionszulassung in Sachen "Emmely"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.07.2009

Mittlerweile ist auf der Homepage des BAG der Beschluss, mit dem der Dritte Senat der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben hat, im Volltext veröffentlicht (3 AZN 224/09, siehe auch schon BeckBlog vom 28.7.2009). Das Gericht betont darin, dass das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht wegen des bloßen Verdachts einer strafbaren Handlung (Verdachtskündigung), sondern wegen erwiesener Straftat für wirksam gehalten hat (Rn. 24 f. des Beschlusses). Die Angriffe der Klägerin gegen das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung, die in der Vergangenheit - auch in der öffentlichen Wahrnehmung - im Vordergrund gestanden haben, gingen daher ins Leere. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

Auf die unter Abschnitt III und IV S. 15 bis 36 der Beschwerdebegründung vom 24. April 2009 und in Abschnitt V bis VIII der Beschwerdebegründung vom 27. April 2009 angesprochenen Rechtsfragen kann die Grundsatzbeschwerde nicht gestützt werden. Diese Rechtsfragen betreffen allein Fragen der Verdachtskündigung. Sie waren nicht entscheidungserheblich.

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Es darf allerdings selbst bei dieser Deutlichkeit der Formulierung bezweifelt werden, dass das zu einer Änderung der öffentlichen Wahrnehmung führt.

 

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