"Emmely" erringt ersten Etappensieg beim BAG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.07.2009

Barbara E., der wegen Diebstahls zweier Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden war, hat heute einen ersten Etappensieg erreicht. Auf ihre Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das klageabweisende Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.2.2009 (7 Sa 2017/08, dazu BeckBlog vom 24.2.2009) zugelassen (Beschluss vom 28.7.2009 - 3 AZR 224/09).

Der nach Ziff. A. 9 des Geschäftsverteilungsplans des BAG nur für die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber für das Revisionsverfahren zuständige Dritte Senat betont in seiner Pressemitteilung, dass er allein darüber zu entscheiden hatte, ob einer der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Über die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung wird im nun eröffneten Revisionsverfahren der Zweite Senat zu befinden haben.

Die Pressemitteilung des BAG lautet:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Zu prüfen war allein, ob einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision ua. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.

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