Zweiwöchige Beschwerdefrist bei Streitwertfestsetzung im PKH-Verfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.07.2009

Vorsicht ist geboten, wenn im PKH-Verfahren ein Streitwert festgesetzt wird. Denn - wie das OLG Rostock im Beschluss vom 11.5.2009,-3 W 102/08-  entschieden hat - diese Streitwertfestsetzung dient aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens allein der Bestimmung der Anwaltsgebühren. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung muss daher nach § 33 RVG behandelt werden, mit der Folge, dass eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung der Entscheidung gilt.

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