Bundesverfassungsgericht kassiert allgemeine Honorargrenze bei Strafverteidigerhonoraren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.07.2009

In der umstrittenen Entscheidung vom 21.5.2005 - IX ZR 273/02- hatte der BGH für Vergütungsvereinbarungen von Strafverteidigern de facto eine grundsätzliche Honorargrenze mit dem fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren gezogen. Bei einem darüber hinausgehenden Honorar musste vom Rechtsanwalt nach dem BGH dargelegt werden, dass ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller in § 3a Abs. 2 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände nicht als unangemessen hoch anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde am 15.06.2009 - 1 BvR 1142/07 entschieden, dass auf die vorgenannte Entscheidung des BGH gestützte Entscheidungen von Instanzgerichten eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts darstellen; insbesondere kritisierte das Bundesverfassungsgericht die hohe Hürde, die der BGH zur Widerlegung der Vermutung der Unangemessenheit - "ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene..." - aufgestellt hatte, auch ließ das Gericht erkennen, dass, wenn die Parteien die Vereinbarung eines Zeithonorars vereinbart haben, seiner Auffassung nach in erster Linie auf die Angemessenheit dieser Honorarformen konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des ausgehandelten Stundensatzes unter der Bearbeitungszeit abgestellt werden kann.

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