"Bestandskraft" zu Unrecht bewilligter Prozesskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.07.2009

Einmal bewilligte Prozesskostenhilfe, auch wenn die Bewilligung rechtsfehlerhaft war, kann nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Dies hat das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 29.4.2009, - 6 WF 45/09 -nochmals ausdrücklich betont. Denn eine Partei darf im allgemeinen auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung vertrauen, wobei diesem Vertrauensschutz grundsätzlich der Vorrang vor sachlichen Gesichtspunkten und fiskalischen Interessen gebührt. Eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung zum Nachteil einer Partei ist daher nur unter den in § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 ZPO abschließend normierten Voraussetzungen möglich. In dem der Entscheidung des OLG Saarbrücken zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war dem Antragsteller ein zweiter Rechtsanwalt beigeordnet worden ohne Einschränkung dahingehend, dass dieser gegenüber der Landeskasse keine Gebühren abrechnen kann, die bereits in der Person des für den Antragsteller zuerst tätigen Rechtsanwalts entstanden waren.

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