Zeit als Compliancefaktor

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 16.07.2009

Von Rechtsanwältin Diana Illing LL.M. Eur., Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München

 

Im Rahmen des Compliancemanagements ist Zeit ein entscheidender Faktor. Zügig handeln - das gilt für präventive Maßnahmen ebenso wie für die Aufklärung möglicher Complianceverstöße und nicht zuletzt auch für die Maßnahmen gegen Mitarbeiter oder/und Organmitglieder im Falle von Complianceverstößen.

Soll auf einen Verstoß mit einer außerordentlichen Kündigung reagiert werden, ist das Beschleunigungsgebot in § 626 Abs. 2 Satz1 BGB sogar gesetzlich geregelt: die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses möglich ist. Allerdings wird – und das sollte im Rahmen des Compliancemanagements beachtet werden – bei Delegation von Aufklärungszuständigkeiten auf spezielle (Compliance-) Beauftragte, deren Wissen u.U. dem Kündigungsberechtigten zugerechnet (BAG 18.5.1994 - 2 AZR 930/93).

In einem Prozess im Zuge der Siemens-Bestechungsskandals, in dem es um die außerordentliche Kündigung eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers ging, hat das OLG München (OLG München 25.3.2009 - 7 u 4835/08) bestätigt, dass für die Zweiwochenfrist zwar die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben Beachtung finden, die Frist also erst durch die kollektive Willensbildung im Rahmen eines Beschlusses der für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages zuständigen Gesellschafterversammlung in Gang gesetzt wird. Für die Einberufung der Gesellschafterversammlung gem. §§ 49, 51 GmbH gilt jedoch das Beschleunigungsgebot. Wird die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern – wie hier - unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.

Das hieß im konkret entschiedenen Fall: Ausschluss der außerordentlichen Kündigung wegen Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB und Verpflichtung zur Entgeltzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. In diesem Fall ist Zeit tatsächlich Geld!

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