Der neue Versorgungsausgleich (II)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.07.2009

1. Regelfall: Interne Teilung

Regelfall (§ 9 II VersAusglG) für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung gemäß §§ 10-13 VersAusglG.

Durch richterlichen Gestaltungsakt wird jedes Anrecht dadurch isoliert geteilt, dass zu Lasten des Inhabers des Anrechts zwischen dem Berechtigten und dem Versorgungsträger

• in Höhe des Ausgleichswertes

• ein eigenständiges und gesichertes Rechtsverhältnis begründet wird

• welches eine vergleichbare Wertentwicklung hat.

Das ist nichts anders als die bislang ein Schattendasein fristende Ausgleichsform der Realteilung in einen neuem Gewand.

Bei einer betrieblicher AV erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen AN (§ 12).

Besteht bei dem Versorgungsträger zusätzlich neben der Altersversorgung ein Anrecht bei Invalidität oder Krankheit so kann der Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken; dann ist aber für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung zu schaffen (§ 11 I Nr. 3 VersAusglG).

Ist derselbe Versorgungsträger betroffen (zB. der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) kann statt Hin- und Her-Ausgleich eine Verrechnung vorgenommen werden (§ 10 II 1); verschiedene Versorgungsträger können eine solche Verrechnung vereinbaren. Die interene Verrechnung erfolgt durch die Versorgungsträger selbst, nicht durch das Gericht

Die Versorgungsträger können die ihnen durch die interene Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig bei beiden Eheleuten verrechnen, soweit dies angemessen ist (§ 13).

 

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