Vorsicht bei zweitinstanzlichen Streitwertfestsetzungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.07.2009

Zweitinstanzliche Streitwertfestsetzungen sind, insbesondere wenn sie zu niedrig ausgefallen sind, wegen der beschränkten Anfechtungsmöglichkeit nach § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG besonders ärgerlich. Der VGH Kassel hat im Beschluss vom 20.3.2009 - 6 A 2226/08-zudem noch entschieden, dass im Rahmen einer zweitinstanzlichen Streitwertfestsetzung auch eine Gegenvorstellung nicht zulässig ist. Es bleibt daher nur in die Anhörungsrüge, die aber fristgebunden (!) Ist.

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