BGH äußert sich zum Begriff der Angelegenheit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.07.2009
Rechtsgebiete: AngelegenheitVergütungs- und Kostenrecht|2988 Aufrufe

Der zentrale Begriff, auf dem er das anwaltliche Vergütungssystem aufbaut, ist der Begriff der Angelegenheit. Dieser ist leider nicht gesetzlich definiert, sondern er wird vom RVG vorausgesetzt. Dies gibt immer wieder Anlass zu Unklarheiten. Anlässlich der Frage, ob getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten betreffen, hatte der BGH im Urteil vom 26.5.2009, VI ZR 174/08-die Frage zu entscheiden, ob mehrere Angelegenheiten bereits dann vorliegen, wenn der Anwalt mehrere Prüfungsaufgaben abzuarbeiten hat. Nach dem BGH kann eine Angelegenheit vorlegen, obwohl der Anwalt verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen beziehungsweise mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen