Leserthema: Nonsensschilder

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.06.2009

Schon mehrfach haben mich Blogleser zu dem Themenkreis "unsinnige Beschilderungen/Schilderhäufungen" angeschrieben. Matthias Böse, dem ich bereits mehrere unterhaltsame Blogbeiträge zu verdanken habe (und auch an dieser Stelle wieder herzlich danke!)  hat mich hierzu auf ein Foto eines Halteverbotsschildes in Schwerin auf www.bild.de aufmerksam gemacht. Der Titel von Bild hierfür zwar - wie immer - reißerisch, aber sicher nicht ganz falsch: Deutschland irrstes Halteverbot!

Herr  Böses Anmerkung hierzu ganz richtig u.a.:

"...Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten,
auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht
werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den
Verkehrszeichen muß eindeutig erkennbar sein.

Bei einer solche Häufung von (Zusatz)zeichen sind ja schon arge
Zweifel an der Wirksamkeit an der Beschilderung insgesamt angebracht...."

 

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9 Kommentare

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Das ist doch nur die Spitze des Eisbergs!!!!1!! Man denke nur an die vielen lächerlichen Schilder ohne Anwendungsbereich, die Eingang in die StVO gefunden haben. Eine kleine Auswahl:

 

Drei Schlangen verfolgen ein Auto.

 

Vorsicht! Ninjas! (Wurfsterne)

 

Achtung ...

Diese Reihe ließe sich beliebig fortsetzten!

Wie so etwas je in Verordnungsform gefasst werden konnte ist mir rätselhaft. Die offensichtliche Antwort (Drogenmissbrauch) kann und darf nicht richtig sein!

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Tja, keine Bilder, deshalb nur der Offline Link: Schönfelder Nr 35a, S. 33 oben rechts, S. 33 oben links und S.32 unten. Zeichen 114, 113 und 112 der StVO. Der Rechsstaat macht sich doch lächerlich so!

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Ich hoffe mal, diese Postings sind auf fehlende Kaffeezufuhr zurückzuführen. Gesetzes- und Verordnungszitate sind übrigens mit Paragraphenangabe besser zu finden.

Man könnte sich vorliegend sogar schon fragen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz, den das Grundgesetz festschreibt, gewahrt wurde. Selbstverständlich erschliesst sich das Schild einem nach längerer Begutachtung, aber vor dem Hintergrund der Leichtigkeit und Geschwindigkeit des heutigen Straßenverkehrs bedarf es in diesem Fall wohl einer weniger strengen Auslegung des Grundsatzes.

 

MfG,

L.

 

PS: Finde den Blog Beitrag am Rande bemerkt irgendwie unpassend.

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Das ist doch kein amtliches Schild der Marke „Amtsschimmel“ sondern so eine Art temporäres Baustellenschild Marke Eigenbau um die Baustelle freizuhalten. Sowas wird auch gerne von Möbelspeditionen aufgestellt.

Da sollte man sich netterweise dran halten, weils sonst eine Menge Kosten verursachen kann, wenn so ein bestellter Autokran wo nicht durchkommt. (Für die Baustelle, nicht den Halter). Man will ja auch irgendwann mal umziehen.

Sowas find ich nicht weiter schlimm. Mich stören bloß unsinnige amtliche Schilder die für länger irgendwo stehen bleiben sollen.

 

PS

Jetzt gibts schon Fullquoter in Blogkommentaren.

http://www.afaik.de/usenet/faq/zitieren/

 

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corax schrieb:

Das ist doch kein amtliches Schild der Marke „Amtsschimmel“ sondern so eine Art temporäres Baustellenschild Marke Eigenbau um die Baustelle freizuhalten. Sowas wird auch gerne von Möbelspeditionen aufgestellt.

Aber nicht, ohne vorher die Anordnung von der Gemeinde / Stadt zu holen. Wenn doch, dann ist es nichtig. Das ist aber wohl eher für überraschte Parker interessant, die schon vorher dort standen und dann abgeschleppt wurden (und die Kosten dann tragen sollen)

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M B schrieb:

corax schrieb:

Das ist doch kein amtliches Schild der Marke „Amtsschimmel“ sondern so eine Art temporäres Baustellenschild Marke Eigenbau um die Baustelle freizuhalten. Sowas wird auch gerne von Möbelspeditionen aufgestellt.

Aber nicht, ohne vorher die Anordnung von der Gemeinde / Stadt zu holen. Wenn doch, dann ist es nichtig. Das ist aber wohl eher für überraschte Parker interessant, die schon vorher dort standen und dann abgeschleppt wurden (und die Kosten dann tragen sollen)

Von der Meinung ausgehend, dass es sich bei Verkehrszeichen um Verwaltungsakte mit Bezug auf mehrere Personen i.S.v. § 35 S. 2 VwVfG handelt (Allgemeinverfügungen), würde ein solcher noch nicht einmal vorliegen, weil keine Behörde i.S.v. § 9 VwVfG gehandelt hat.

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