BGH: Benotung einer Lehrerin für Deutschunterricht (4,3) in spickmich.de zulässig

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 23.06.2009

Eine lange erwartete Entscheidung des BGH zur Benotung von Lehrern in spickmich.de: Das Gericht hat heute die Revision einer Lehrerin zurückgewiesen, die von ihren (anonym gebliebenen) Schülern für ihren Deutschunterricht mit der recht mäßigen Note 4,3 "abgestraft" worden war. Im entschiedenen Fall gab der BGH dem Recht auf Meinungsfreiheit den Vorzug vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei beruflicher Tätigkeit geniesse der Betroffene nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre.

Wichtig m.E. die folgende Aussage (Pressemitteilung): "Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist."

Damit weist der BGH die Argumente der Klagepartei zurück, dass zwischen Bewertetem und Bewertern keine "Waffengleichheit" herrsche. Die Schüler dürfen also grundsätzlich weiterhin aus der Deckung heraus bewerten.

Ist das Urteil nun ein Freibrief für Bewertungen in Portalen schlechthin? Wohl nicht, denn der BGH macht klar, dass die Zulässigkeit für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. Die Portalbetreiber tun deshalb gut daran, ihren Nutzern bei der Bewertung weiterhin auf die Finger zu sehen, damit insbesondere Schmähkritik und Beleidigungen unterbleiben.

Hintergrundinformationen zur mündlichen Verhandlung sind bei heise online nachzulesen.

 

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2 Kommentare

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Vielleicht möchten sich die Richter vorbehalten, ein Portal zur Bewertung von Richterleistungen etwas anders zu bewerten - so jedenfalls die Einschätzung von Reinhard Müller im Kommentar auf der Titelseite der FAZ: "Im Übrigen gibt es nicht wenige Richter, die sich dagegen verwahren, mit Foto und Namen auch nur in der Zeitung zu erscheinen. Wie wäre wohl die Entscheidung über ein Portal "Richtmich" ausgefallen?"

Meines Erachtens ist es zu oberflächlich, zu meinen, dass das Urteil ein Freibrief für Bewertungsportale sei. Denn die BGH-Entscheidung geht nämlich viel weiter, als man meinen sollte. Während die Gerichte bisher - so wohl auch die Entscheidungen des LG Köln oder OLG Köln, die die Rechtsstreitigkeit zuvor zu beurteilen hatten - grundätzlich davon ausgehen, dass als Anspruchsgrundlage lediglich §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Frage kämen, stellt der BGH nunmehr eindeutig fest, dass als weiteres das Bundesdatenschutzgesetz zu berücksichtigen ist. Insbesondere stellt der BGH fest, dass Bewertungsportale nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des BDSG herausfallen, weil man sie als Presse iSd. § 41 BDSG ansehen müsse. Der BGH hat auch eindeutig festgestellt, dass identifizierende Berichterstattung am Maßstab des § 29 BDSG zu messen sei. Er nimmt lediglich bei §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BDSG eine korrigierende restriktive Auslegung vor, eine Interessenabwägung, die sich an der praktischen Konkordanz zwischen Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Meinungsfreiheit zu orientieren hat. Das ist meines Erachtens nicht zu beanstanden. Im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG fällt die Abwägung zwar nicht anders aus als bei §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, meines Erachtens ist hier die Beweislast aber eine andere.  Übersehen wird, dass § 29 Abs. 2 BDSG zwar ristriktiv aber nicht contra legem auslegt wird: "Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig.“ (BGH, BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 21. 3. 2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686, 2893). Mithin ist identifizierende Berichterstattung über natürliche Personen nunmehr - mit Ausnahme der Presseberichterstattung - nur noch zulässig, wenn über eine Zugangsbeschränkung sichergestellt ist, dass diese Berichterstattung nicht mehr öffentlich zugänglich ist.

siehe auch: http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/

Hier mag es sein, dass der BGH die Gelegenheit ergriffen hat, einigen Richterkollegen zur Hilfe zu kommen. Denn ich bin mir nicht sicher, ob die Entscheidung so richtig ist, weil es keine Veranlassung gab hierauf so detailliert einzugehen. Meines Erachtens hätte es nämlich Grund dazu gegeben, auf § 6 a BDSG einzugehen und hiermit die Lehrerbewertung zu untersagen. Ob der BGH dies wegen dem altbekannten Hund-Katze-Konflikt zwischen Juristen und Lehrern nicht wollte, kann ich nicht sagen.

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