Schätzgrundlagen für die Aufteilung von Hausmeisterkosten

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 22.06.2009

Der BGH (BGH v. 20.2.2008 – VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403) hat deutlich gemacht, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten trägt. Deshalb muss er auch die Angemessenheit des von ihm durchgeführten Abzuges für die nach § 2 Nr. 14 BetrKV nicht umlagefähigen Kostenanteile beweisen. Dazu muss er die für § 287 ZPO benötigten Schätzgrundlagen vortragen.

Besteht mit dem Hausmeister ein einheitlicher (Dienst-) Vertrag, wird der Vermieter im Zweifel die Aufteilungen zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten anhand von Tätigkeitsberichten vortragen müssen.  

Immer häufiger wird vorgeschlagen, mit dem Hausmeister zwei Verträge abzuschließen: einen über die umlagefähigen und einen anderen über die nicht umlagefähigen Arbeiten.

Die halte ich nicht für erfolgversprechend: der Mieter, dem bei der Belegprüfung der Vertrag über die umlagefähigen Tätigkeiten vorgelegt wird, wird einwenden, er sehe den Hausmeister auch bei nicht umlagefähigen Tätigkeiten (Renovierung des Treppenhauses). Wird ihm dann der zweite Vertrag vorgelegt, kann er (einfach) bestreiten, dass die Aufteilung zwischen beiden Verträgen „angemessen“ ist. Dann muss der Vermieter die gleiche Beweisführung über § 287 ZPO erbringen wie oben dargelegt. 

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Hallo ihr da draußen. Ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung erhalten und mußte feststelle,dass nicht alles in ordnung ist. Gleich am Anfang fallen mir einige Posten auf, bei denen ich stuzte. Als auch noch mein Nachbar nach den gleichen Posten nachfragte und wir unterschiedliche Summen fanden muss ich mir eine andere unabhängige Meinung einholen. Vielleicht hat ja auch jemand eine hundert Prozentige Antwort parat. Also nun meine Frage. Ich stutze über die Abrechnung des Hausmeisters. Gesamt war eine Summe von 240 Euro ausgewiesen. Nach  meiner Abrechnung muss ich 32 Euro zahlen, mein Nachbar 18 Euro. Meine Wohnfläche ist 50 qm seine 145 qm. Also nach Wohnfläche kann es doch wohl nicht gehen. Nach Anzahl der Personen auch nicht denn, ich wohne alleine, mein Nachbar zu fünft. Hinzu kommt, dass der Hausmeister nur bis Mai im Haus war. Ich bin der Meinung, dass die Gesamtsumme ganz einfach durch die sechs Parteien geteilt wird, oder???

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