Vorratsdatenspeicherung: weiteres Unternehmen freigestellt (Hansenet)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 18.06.2009

Mit Beschluss vom 20.5.09 (AZ 21 L 234/09) hat nunmehr das VG Köln die Vollziehung der Verfügung der BNetzA zur Vorratsdatenspeicherung gegen Hansenet vorerst ausgesetzt wurde.

In der Begründung heißt es, dass die BNetzA es versäumt habe, vor Erlass der Anordnung ihr Ermessen auszuüben. Da die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sich bereits aus dem Gesetz ergebe, hätte die Behörde in ihren Ermessenserwägungen begründen müssen, weshalb sie noch eine ausdrückliche Anordnung für erforderlich hält.  Zudem hätte es sich aufgedrängt, sich vor einer Anordnung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur nicht abschließend geklärten Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung auseinanderzusetzen. Schließlich enthalte der Bescheid auch keine Ermessenserwägungen zu eventuell durch die Anordnung verursachten Wettbewerbsverzerrungen. Diese könnten sich daraus ergeben, dass konkurrierende Telekommunikationsunternehmen aufgrund der (hieir im Blog bereits skizzierten)  Eilentscheidungen des VG Berlin vorläufig nicht zur Vorratsdatenspeicherung gezwungen werden können.

Nähere Hinweise in kürze bei:  www.steinundpartner-rechtsanwaelte.de

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Hinsichtlich der Vorlageentscheidungen des VG Berlin ist zu beachten:

Die Vorlage durch das VG Berlin an das BVerfG entsprach nicht den formalen Anforderungen und ist daher gemäß Beschluss vom 13. Mai 2009 als unzulässig abgewiesen worden!

Link zur Entscheidung des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20090513_1bvl000...

 

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