OLG Bamberg: Handy-Verstoß - Auch durch den Fahrlehrer auf Beifahrersitz möglich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.06.2009

Wenn der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz mit dem Handy telefoniert ist dies eine OWi nach §§ 23 Ia, 49 StVO, 24 StVG, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg ergibt (Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009). Er ist nämlich neben dem tatsächlich steuernden Fahrschüler der Fahrer! Aus der Entscheidung des OLG Bamberg:

"...Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft; eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten (vgl. Hentschel StVR 40. Aufl. § 2 StVG Rn. 42 und 45 jeweils m. w. N.). Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt...."

 

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