Für Verteidiger: Nochmals zum Richtervorbehalt bei Blutprobe - So muss der "Widerspruch" des Verteidigers aussehen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.06.2009

Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Verletzung des Richtervorbehaltes im Rahmen einer polizeilich angeordneten Blutprobenentnahme ist bei weitem noch nicht "Standard". Will der Verteidiger für den Angeklagten gegen die Verwertung der Blutprobe in der (Sprung-)Revision vorgehen, so muss er der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen haben. Hierzu das OLG Hamm, Beschluss v.  24. März 2009 - 3 Ss 53/09 (gekürzt):

"...Ein Beweisverwertungsverbot setzt nicht etwa nur voraus, dass der Verwertung des Beweismittels überhaupt widersprochen wurde. Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung des Widerspruchs, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält .... Dies folgt daraus, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allen möglichen oder denkbaren Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beweiswürdigung von Amts wegen nachzugehen. Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt ..... Im Anwendungsbereich des § 81a StPO kommt als mögliche Angriffsrichtung in diesem Sinne neben der Umgehung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO namentlich die unterlassene Belehrung des Beschuldigten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung, die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Eingriffsvornahme durch einen Nicht-Arzt (Medizinalassistent, Krankenschwester oder Krankenpfleger), die bewusste Vortäuschung des Ermittlungsbeamten, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen werde, oder die Anwendung unerlaubten Zwangs in Betracht...."

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