Vorsicht bei Gebührenmahnbescheiden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.06.2009

Auch wenn derzeit keine "Verjährungshochsaison" ist, wird die Zeit kommen, in der dann oft unter starkem Zeitdruck Gebührenforderungen per Mahnbescheid geltend gemacht werden müssen. Unter dem Eindruck der Entscheidung des BGH vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07- wird mancher sich vielleicht veranlasst sehen, dem Mahnbescheidsantrag Rechnungskopien beizufügen. Das AG Hagen hat im Beschluß vom 04.05.2009 -08-5555627/05/N- entschieden, dass die Verbindung von Anlagen mit dem Mahnbescheid zur näheren Bezeichnung der Forderung(en) auch unter Einbeziehung der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 im Rahmen der maschinellen Bearbeitung nicht möglich ist, die Beifügung von Anlagen zu diesem Zweck sei unzulässig und führe zur Unwirksamkeit des Antrags. Fazit: Gebührenklage oder Zugangsnachweis bei Honorarrechnungen sicherstellen!

 

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