"Justiz nach Gutsherrenart"Inhalt abgleichen

Experte: Dr. Thomas Lapp

Rechtsanwalt und Mediator

31.05.2009, 15:46 Uhr

Unter der Überschrift "Justiz nach Gutsherrenart -Rückkehr des Feudalismus - Richter als Marketinginstrumente?" behandeln Klaus Lindner und Michael Krämer in einem Beitrag in der Rheinischen Zeitung (auf den mich Dr. Joachim Simen hingewiesen hat) die Mediation bei Gerichten.

Zu Recht weisen sie darauf hin, dass die Mediation bei Gericht keine gesetzliche Grundlage besitzt und die herangezogenen Vorschriften nicht auf Mediation passen. Das zeigt sich besonders krass an Beispielen wie der am OLG Dresden gescheiterten Mediation. Zu weitgehend ist der Ansatz allerdings, wenn gleich die Verfassung gegen Gerichtsmediation ins Feld geführt wird. Wie die Diskussion über das Thema "Mediation im Rechtsstaat" beim Anwaltstag gezeigt hat, ist Mediation nicht in Widerspruch zu der Gewährleistung des Rechtsstaats und auch nicht zu Bestimmungen der Verfassung. Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und bei lege artis durchgeführter Mediation wird die Freiwilligkeit auch immer zentraler Punkt sein. Keine Partei darf gezwungen werden oder sich auch nur gezwungen fühlen, an der Mediation teilzunehmen. Da der Mediator keine Entscheidung fällt, ist auch der gesetzliche Richter in Gefahr, verdrängt zu werden. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gilt nur für richterliche Entscheidungen, nicht für andere Tätigkeiten.

Nachdenklich stimmen die Darlegungen zum Umfeld der Gerichtsmediation, insbesondere dem Gedanken, dass Richter Marketing für Mediation betreiben. Besonders nachdenklich stimmt das Beispiel einer Mediation, bei der der gesetzliche Richter die Akten ohne Rücksprache mit den Parteien einfach an einen als Mediator tätigen Richter abgibt, der dann die Parteien nach Lektüre der Akten anspricht. Die Bedenken gegen die Weitergabe der Akten an einen Dritten muss man ernst nehmen. Der Mediator am Gericht ist ja von seinem Selbstverständnis nicht als Spruchrichter tätig und für die Angelegenheit nicht zuständig. Besonders kritisch ist, dass im Beispiel nach Ablehnung der Mediation durch eine Partei diese vom gesetzlichen Richter regelrecht vorgeführt und zum Vergleich gedrängt wurde.

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Kommentare

Kommentare:
Peter

02.06.2009, 11:29 Uhr

Was ist denn die Motivation der Richter, die Mediation zu propagieren? Geld?

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djsualc

07.06.2009, 18:41 Uhr

Karrierförderung by "Justizcontrolling" in Kombination mit Gruppendruck.

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Dr. Thomas Lapp

Rechtsanwalt und Mediator

14.06.2009, 14:14 Uhr

Zur Motivation der Richter sollte sich ein Richter äußern, ich habe dazu keine ausreichenden Kenntnisse. Die Angaben von Lindner und Krämer zu Karriereförderung halte ich für überzogen und nicht ausreichend fundiert.

 

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DJsualc

04.07.2009, 06:12 Uhr

Ein Studium der Quellenangaben des zitierten Beitrags hätte Ihnen die vermißte Fundierung eröffnet. Die Einschätzung ist keinswegs überzogen, sondern realistisch und belegbar.

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Stephan Rittweger

22.07.2009, 09:24 Uhr

Die Bundesregierung ist der Auffassung,"...dass sich die gerichtsinterne Mediation auf eine analoge Anwendung des § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO stützen lässt." - BT-Drs 16/13541 vom 23.6.2009.

 

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Michael Krämer

28.10.2009, 17:52 Uhr

Die Darlegung von Rittweger ist unzutreffend Die

Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass sich die gerichtsinterne Mediation auf eine analoge Anwendung des § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO stützen lasse. Sie führt in Ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Partei Die Linke lediglich aus, dass diese Rechtsauffassung vertreten werde. Die Bundesregierung läßt demgegenüber prüfen, ob eine gesetzliche Regelung in die ZPO aufzunehmen sei, um die gerichtsinterne Mediation einführen zu können. Das ist ein kleiner aber wesentlicher Unterschied.

Hier:  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/135/1613541.pdf

ist die Antwort der Bundesregierung nachlesbar!

 

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