"Justiz nach Gutsherrenart"

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 31.05.2009

Unter der Überschrift "Justiz nach Gutsherrenart -Rückkehr des Feudalismus - Richter als Marketinginstrumente?" behandeln Klaus Lindner und Michael Krämer in einem Beitrag in der Rheinischen Zeitung (auf den mich Dr. Joachim Simen hingewiesen hat) die Mediation bei Gerichten.

Zu Recht weisen sie darauf hin, dass die Mediation bei Gericht keine gesetzliche Grundlage besitzt und die herangezogenen Vorschriften nicht auf Mediation passen. Das zeigt sich besonders krass an Beispielen wie der am OLG Dresden gescheiterten Mediation. Zu weitgehend ist der Ansatz allerdings, wenn gleich die Verfassung gegen Gerichtsmediation ins Feld geführt wird. Wie die Diskussion über das Thema "Mediation im Rechtsstaat" beim Anwaltstag gezeigt hat, ist Mediation nicht in Widerspruch zu der Gewährleistung des Rechtsstaats und auch nicht zu Bestimmungen der Verfassung. Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und bei lege artis durchgeführter Mediation wird die Freiwilligkeit auch immer zentraler Punkt sein. Keine Partei darf gezwungen werden oder sich auch nur gezwungen fühlen, an der Mediation teilzunehmen. Da der Mediator keine Entscheidung fällt, ist auch der gesetzliche Richter in Gefahr, verdrängt zu werden. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gilt nur für richterliche Entscheidungen, nicht für andere Tätigkeiten.

Nachdenklich stimmen die Darlegungen zum Umfeld der Gerichtsmediation, insbesondere dem Gedanken, dass Richter Marketing für Mediation betreiben. Besonders nachdenklich stimmt das Beispiel einer Mediation, bei der der gesetzliche Richter die Akten ohne Rücksprache mit den Parteien einfach an einen als Mediator tätigen Richter abgibt, der dann die Parteien nach Lektüre der Akten anspricht. Die Bedenken gegen die Weitergabe der Akten an einen Dritten muss man ernst nehmen. Der Mediator am Gericht ist ja von seinem Selbstverständnis nicht als Spruchrichter tätig und für die Angelegenheit nicht zuständig. Besonders kritisch ist, dass im Beispiel nach Ablehnung der Mediation durch eine Partei diese vom gesetzlichen Richter regelrecht vorgeführt und zum Vergleich gedrängt wurde.

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7 Kommentare

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Zur Motivation der Richter sollte sich ein Richter äußern, ich habe dazu keine ausreichenden Kenntnisse. Die Angaben von Lindner und Krämer zu Karriereförderung halte ich für überzogen und nicht ausreichend fundiert.

 

Ein Studium der Quellenangaben des zitierten Beitrags hätte Ihnen die vermißte Fundierung eröffnet. Die Einschätzung ist keinswegs überzogen, sondern realistisch und belegbar.

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Die Bundesregierung ist der Auffassung,"...dass sich die gerichtsinterne Mediation auf eine analoge Anwendung des § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO stützen lässt." - BT-Drs 16/13541 vom 23.6.2009.

 

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Die Darlegung von Rittweger ist unzutreffend Die

Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass sich die gerichtsinterne Mediation auf eine analoge Anwendung des § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO stützen lasse. Sie führt in Ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Partei Die Linke lediglich aus, dass diese Rechtsauffassung vertreten werde. Die Bundesregierung läßt demgegenüber prüfen, ob eine gesetzliche Regelung in die ZPO aufzunehmen sei, um die gerichtsinterne Mediation einführen zu können. Das ist ein kleiner aber wesentlicher Unterschied.

Hier:  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/135/1613541.pdf

ist die Antwort der Bundesregierung nachlesbar!

 

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Amtsgerichte durch Gerichtsmediation ersetzt
Berlin, 01.04.2011 –

Der Bundesgesetzgeber hat eine Reform der Justiz beschlossen, die zu einem epochalen Umbruch im deutschen Recht führen wird: Die Amtsgerichte werden rückwirkend zum 1. Januar 2011 aufgelöst und durch Gerichtsmediationsstellen ersetzt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht damit seine langjährige Forderung nach obligatorischer Gerichtsmediation erfüllt. Aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger, die sich durch Anwältinnen und Anwälte nicht länger in überflüssige Gerichtsverfahren treiben lassen wollen, ist die Reform sachgerecht. Das haben längst auch repräsentative Umfragen der Versicherungswirtschaft immer wieder bestätigt. Die Neuregelung führt andererseits dazu, dass in gerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis 5.000 Euro Anwältinnen und Anwälte überflüssig werden. Hier appelliert der DAV an den Gesetzgeber dringend, einen Ausgleich zu schaffen.

“Wir begrüßen die Reform im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Wir fordern den Gesetzgeber gleichzeitig auf, einen Fonds für Not leidende Anwältinnen und Anwälte zu schaffen”, aus dem sie für die mit der Reform verbundenen wirtschaftlichen Nachteile entschädigt werden, betont Rechtsanwalt Swen Walentowski, DAV-Pressesprecher. Außerdem müssen die Anwaltsgebühren für Streitigkeiten ab 5001 Euro angehoben werden. Als erste Forderung steht hier eine 40-prozentige Erhöhung im Raum.

Für Bürgerinnen und Bürger, die mit dem Ergebnis der obligatorischen Gerichtsmediation unzufrieden sind, bietet die Anwaltschaft die außergerichtliche Mediation an. Sie führt – auch das belegen Umfragen – zu hoher Parteizufriedenheit. Nur: Gute Dienstleistungen haben ihren Preis. “Der aufgeklärte Verbraucher”, so Walentowski weiter, “weiß jedoch Bescheid: Was nichts kostet, ist auch nichts”.

Nach neuesten statistischen Erhebungen steht ein Prozent der Anwaltschaft als Anbieter von Mediation, der übrige Rest als Parteivertreter zur Verfügung. Mit der Einführung der obligatorischen Gerichtsmediation könnte ein weiteres Absinken der Nachfrage nach außergerichtlicher Mediation verbunden sein. Tritt das Gegenteil ein, so stehen notfalls Anbieter anderer Berufsgruppen, z. B. der Psychologen, Pädagogen, Pfarrer, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure oder Kommunikationswissenschaftler zur Verfügung.

Bei aller Erleichterung darüber, die unter betriebswirtschaftlichen Aspekten oft nicht lohnenden Amtsgerichtsprozesse mit ihren kleinen Streitwerten nun endlich los zu sein, gibt der DAV-Pressesprecher zu bedenken, ob nicht “mit der Reform ohne Not auf die breite anwaltliche Erfahrung verzichtet wird, die gerade dem Bürger “mit dem kleinen Streit” auch in Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht den Rücken stärkt.” Dies müsse jedem bewusst sein

Begeisterung kam wider Erwarten aus der Richterschaft. Gerade die Amtsrichterinnen und Amtsrichter, oft wegen der Fülle der zu erledigenden Verfahren amtsmüde, waren begeistert von der Abschaffung ihrer Gerichte. Erste Erfahrungen mit der Mediation hätten gezeigt, dass die Loslösung ihrer Tätigkeit vom Gesetz und die Hinwendung zu kommunikationswisschenschaftlicher Streitschlichtung geradezu zu einer Befreiung geführt hätte. Dicke Akten bräuchten von ihnen nicht mehr gelesen zu werden, da ja die Parteien sich nun selbst einigen müssten, während sie nur noch auf die strukturierte Kommunikation der Parteien miteinander zu achten hätten. Auch die Durchführung der Mediationsgespräche in Kommunikationsräumen und nicht mehr in Gerichtssälen hätten sich sehr positiv auf die Einigungsbereitschaft der Parteien ausgewirkt. Besonders hilfreich sei dabei auch, dass man jetzt am runden oder ovalen Tisch auf gleicher Höhe "streite" und nicht mehr vor dem erhöhten Richtertisch, von dem aus der Richter früher gelegentlich abfällig auf Parteien und Zeugen herabgeblickt hätte. Dies alles sei durch die Schaffung von Mediationsräumen das Reichen von Keksen während der Mediationsrunden und gelegentlich sogar das Anzünden von Kerzen völlig ins Gegenteil verkehrt worden. Heute verhandle man in angenehmer Atmosphäre im Kerzenschein, in nicht öffentlicher Kuschelrunde. Und billiger sei das alles auch noch geworden, wie man diskret aus Kreisen der Rechtsschutzversicherungswirtschaft vernehmen konnte.

 

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