Keine "doppelte" Anrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.05.2009

War der Anwalt bereits im Vorverfahren in einer sozialrechtlichen Angelegenheit im Rahmen der Beratungshilfe tätig, fällt die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG an. Wird er anschließend im gerichtlichen Verfahren tätig, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, die einen niedrigeren Rahmen als die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG aufweist, da der Anwalt bereits im Vorverfahren tätig war und deswegen mit der Angelegenheit bereits vertraut ist. Das Sozialgericht Augsburg hat im Beschluss vom 11.05.2009, Az. S 3 SF 100/09 E, zutreffend entschieden, dass in einem solchen Fall nicht auch noch die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG nach Abs. 2 der Anmerkung des Gebührentatbestands zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG anzurechnen ist. Die Nrn. 3102 und 3103 VV RVG seien legis spezialis zu der allgemeinen Anrechnungsregelung in Absatz 2 der Nr. 2503 VV RVG.

 

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