Wichtiges Urteil des BAG zu Altersdifferenzierung in Sozialplänen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.05.2009

Das BAG hat eine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Zulässigkeit nach dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit abgestufter Abfindungsregelungen in Sozialplänen gefällt. Im Hinblick auf das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und in der Richtlinie 2000/78/EG verankerte Verbot der Altersdiskriminierung war die Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis nicht unumstritten. Der 1. Senat des BAG sorgt in dieser Bereich mit seinem Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - jetzt für klare Verhältnisse. Aus der Pressemitteilung (Nr. 50/09) ergibt sich, dass solche Altersabstufungen in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ihre Rechtfertigung finden. Diese Regelung stehe ihrerseits im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wachse, und könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen. Rentenberechtigte Arbeitnehmer können sogar von Sozialplanleistungen völlig ausgeschlossen werden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat das BAG offenbar nicht in Betracht gezogen. So bleibt eine gewisse Restunsicherheit, ob auch der EuGH solchen Sozialplangestaltungen auf der Basis des europäischen Antidiskriminierungsrechts seinen Segen erteilen wird, wenn er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

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Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 BetrVG).

Nach § 10 AGG ist grundsätzlich eine Ungleichbehandlung wegen Alters zulässig, wenn objektiv und angemessen.

Unter der Berücksichtigung des Zwecks des Sozialplans ist eine Differenzierung zwischen rentennahen Arbeitnehmern mit baldigen Rentenansprüchen und jüngeren Arbeitnehmern sachgerecht.

 

 

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