Aus anderen Blogs: Beweisverwertungsverbot und vorläufige Fahrerlaubnisentziehung - Rechtsanwalt Melchior stellt die richtige Frage!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.05.2009

Rechtsanwalt Melchior aus Wismar stellt in seinem Blog heute unter Bezugnahme auf einen aktuellen Beschluss des LG Schwerin vom 19.5.2009 - 33 Qs 38/09, in dem einmal mehr ein Beweisverwertungsverbot nach polizeilich angeordneter Blutprobenentnahme angenommen wurde die richtige Frage:

"...Bin mal gespannt, wie lange es dauert, bis die Strafverfolgungsgebühren hieraus ihre Lehren ziehen (und die Amtsrichter bei vergleichbarer Sachlage keine Beschlüsse gem.  § 111a StPO  mehr erlassen und entsprechenden Beschwerden nicht abhelfen, Ergebnis s.o.)...."

M.E. muss immer dann, wenn sich nach polizeilich angeordneter Blutprobenentnahme aus der Akte nicht die vom BVerfG geforderte Dokumentation der polizeilichen Annahme von Gefahr in Verzug ergibt ein Beschluss nach  § 111a StPO  abgelehnt (bzw. im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden) werden, da die Anordnung der Polizei dann zunächst einmal den Schein der Willkürlichkeit in sich trägt. Im HVT kann sich das freilich anders darstellen, vielleicht sogar schon, wenn weitere dienstliche Stellungnahmen zur Akte gelangen. Hinzuweisen ist natürlich auf die Drogenfahrten und die Nachtrunkfälle, in denen die Rechtsprechung wohl noch immer von Gefahr in Verzug kraft Natur der Sache ausgeht.

 

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9 Kommentare

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Ist mir gar nicht aufgefallen - Sie haben Recht. Ich hatte vor einiger Zeit einmal was Ähnliches im Blog...die "Fahrradtür" - gemeint war natürlich die Fahrertür (sie war beim Öffnen dem Fahrradfahrer im Weg gewesen)...

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P.S. Da fällt mir auf, dass der 2 Halbsatz des Klammersatzes bei kritischer Lektüre auch etwas „schief" ist. Besser wäre wohl: „bzw. entsprechenden Beschwerden zur Vermeidung von Ergebnissen wie oben sogleich abhelfen".

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hihihi, ja, so lebt das Blog. Wie auch immer: Ich (und wohl auch die anderen Leser) haben die Frage natürlich richtig verstanden. Wie "gefällt" Ihnen denn mein Antwortversuch?

@ RiAG Krumm:

Ihr "Antwortversuch" (warum nur "Versuch"?) gefällt mir sehr gut - zumal er letztlich die von mir gestellte Frage positiv formuliert. Sicherlich kann sich das Blatt in einer anschließenden HV wenden - wenn die StA dann noch den "Mut" hat, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu beantragen (wogegen ich in diesen Fällen natürlch sofort Einspruch einlegen würde). ;-)

Hoffnung macht für diese Fälle, dass unser LG Schwerin die Beweisführung anhand sonstiger Indizien zwar für möglich hält, gleichzeitg aber offensichtlich hohe Anforderungen stellt.

 

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@ RA JM

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