Terminsgebühr und Erledigungserklärung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.05.2009

Wenn erst nach Aufruf der Sache im Verhandlungstermin eine Erledigungserklärung abgegeben wird, hat dies keinen Einfluss auf den Streitwert, aus dem die Terminsgebühr zu berechnen ist. Dies hat zutreffend das OLG Koblenz im Beschluss vom 19.01.2009 - 14 W 30/09 - entschieden. Die Terminsgebühr entsteht mit dem Aufruf der Sache, demzufolge ist auch der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf eine spätere eingeschränkte Antragstellung auf Grund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an. Anders wäre es nach dem OLG Koblenz nur dann, wenn die Erledigungserklärung der Parteien oder zumindest die des Klägers schon in vorterminlichen Schriftsätzen abgegeben worden wären.

 

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