Unbillige Beeinträchtigung der Interessen des Versicherungsnehmers bei Pflicht zur Erteilung des sofortigen Prozessauftrags

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.05.2009

Auch das AG Essen-Borbeck hat sich im Urteil vom 23.03.2009 - 6 C 287/08, mit der Frage u.a. beschäftigt, ob eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers besteht, in Kündigungsschutzangelegenheiten sofort bei der Anwaltsbeauftragung Prozessauftrag zu erteilen. Für das Gericht ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus § 17 Abs. 5 lit. c cc ARB 2000. Zwar habe der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könne, dies gelte jedoch nur, soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden. Eine solche unbillige Beeinträchtigung läge aber vor, wenn der Versicherungsnehmer in jedem Fall sofort Klage erheben und sich mit seinem (bei unwirksamer Kündigung auch zukünftigen) Arbeitgeber gerichtlich auseinandersetzen müsste. Die Möglichkeit, die Angelegenheit - gerade im Interesse der weiteren Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber - ohne großen Aufwand und ohne große Aufmerksamkeit aus der Welt zu schaffen, wäre dem Versicherungsnehmer von Anfang an genommen.

 

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