Kita-Streik rechtswidrig?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.05.2009

Bundesweit streiken derzeit fast 12.000 Erzieherinnen (einige Erzieher dürfte sich auch darunter befinden). Zahlreiche Kindergärten und Kindertagesstätten bleiben geschlossen. Sollte kein eindeutiges Signal von Seiten der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) kommen, will die Gewerkschaft Ver.di die Streiks in der nächsten Woche möglicherweise ausdehnen, um den geforderten Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge durchzusetzen. Auch wenn der Streik in der Öffentlichkeit und sogar bei den in erster Linie betroffenen Eltern durchaus auf Verständnis stößt, so ist die Gegenseite nicht geneigt, die aufgestellten Forderungen zu akzeptieren. Der Streit wird nunmehr auch mit juristischen Mitteln geführt. Auf Antrag der kommunalen Arbeitgeber hat das Arbeitsgericht Kiel (Beschluss vom 18.5.2009 - Az. GA 23 b/09) die Streiks an den dortigen Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes für rechtswidrig erklärt und der Gewerkschaft ver.di per einstweiliger Verfügung untersagt, zum Streik aufzurufen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände berichtet über die Entscheidung wie folgt: Das Arbeitsgericht sähe durch den Streikaufruf der Gewerkschaft das ultima-ratio-Prinzip verletzt. Hiernach seien die Tarifvertragsparteien verpflichtet, vor einem Streik alle Verhandlungswege auszuschöpfen. Dies sei - wie das Arbeitsgericht festgestellt habe - im vorliegenden Fall nicht erfolgt, denn zum geforderten Gesundheitsschutztarifvertrag hätten noch gar keine Verhandlungen stattgefunden. Zusätzlich hält das Gericht offenbar auch den geforderten Gesundheitsschutztarifvertrag als solchen für rechtswidrig. Näheres hierzu war den Pressemitteilungen nicht zu entnehmen. Ein Sprecher der Stadt äußerte sich erfreut und meinte: "Wie gehen davon aus, dass die Entscheidung bundesweite Signalwirkung haben wird.". Das dürfte jedoch abzuwarten sein. In der Vergangenheit hat sich schon öfter gezeigt, dass es in Fragen des Arbeitskampfes durchaus zu divergierenden Entscheidung der damit befassten Arbeitsgerichte kommen kann.

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