Kein Mengenrabatt bei Abmahnung mehrerer Verletzer

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.05.2009

Das Landgericht München 1 hatte im Urteil vom 11.02.2009 - 21 O 8276/08 - die Frage zu entscheiden, ob mehrere rechtlich selbstständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch genommen werden können und ob für deren Abmahnungen jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt werden kann. Zu Grunde lag eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts durch 6 selbstständige juristische Personen des Privatrechts, die für einen Werbeprospekt verantwortlich waren. Das Landgericht München 1 hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die rechtlich selbstständigen Verletzer auch gesondert in Anspruch genommen werden können, ohne dass hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann und dass diese sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen könnten, dass die Abmahnungen inhaltlich identisch seien und daher zumindest für 5 der 6 Abmahnungen eine niedrigere Gebühr angemessen gewesen wäre. Denn wenn der Verletzte berechtigt ist, mehrere Verletzer einzeln abzumahnen, so muss es auch gerechtfertigt sein, für die Frage der Gebührenhöhe die jeweiligen, selbstständig nebeneinander liegenden Verstöße der einzelnen Verletzer unabhängig voneinander zu betrachten, zumal auch keine nachvollziehbaren Kriterien für die Entscheidung ersichtlich wären, welche der mehreren Verletzer gerade in den Genuss der geringen Geschäftsgebühr kommen sollen.

 

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1 Kommentar

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Schwer nachvollziehbare Erwägungen stellt das Gericht hier an.

Mehrere Personen begehen gemeinsam eine Rechtsverletzung, die Verletzte beauftragt Rechtsanwälte, diese Rechtsverletzung zu verfolgen. Es handelt sich um einen einzelnen Werbeprospekt. Gegen alle sechs Verletzer wird anschließend eine einzige Klage erhoben. Das LG München sieht hier trotz inhaltlich identischer Anlass, der Verletzten sechs mal Gebühren in voler Höhe zu erstatten.

Es ist doch lebensfremd, hier anzunehmen, die Verletzte habe sechs einzelne Aufträge erteilt. Man stelle sich zum Vergleich vor, das Landgericht hätte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen den Anspruch verneint. (Damit soll nicht die Entscheidung als falsch unterstellt werden, sondern für das Gebührenrecht ein anderer Ausgangsfall unterstellt werden). Hätten die Bevollmächtigten dann ihrer Auftrageberin für sechs identische Abmahnungen sechs mal die 1,3 Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer berechnet? Kaum anzunehmen. Wenn doch, stellte sich die Frage, ob berechtigt.

Für die Kostenerstattung ist aber Voraussetzung, dass die Kosten im Verhältnis zwischen Auftraggeberin/Verletzter und Rechtsanwaltskanzlei tatsächlich anfallen.

Erstaunlich ist auch die Erwägung, es gebe kein Kriterium, welcher der Verletzer dann weniger bezahlen müsse. Kennt man beim LG München keine Gesamtschuld? Der Ausgleich wäre dann Sache der Verletzer untereinander. Für das Verfahren vor Gericht jedenfalls sah das LG München keine Probleme.

Wer als Prozessbevollmächtigter mehrere Verletzer in einer solchen Situation vertritt, braucht jedenfalls beim LG München nicht mit Nachteilen bei der Kostenerstattung zu rechnen und kann sich insoweit unbesorgt an das LG München wenden.

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