Burhoffs Sicht der Entscheidung des OLG Hamm zum Beweisverwertungsverbot - unbedingt lesen!!!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.05.2009

Wahrscheinlich ist diese Besprechung der Entscheidung des OLG Hamm vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. schon ein paar Tage im Netz. Sie ist aber unbedingt lesenswert. Burhoff arbeitet hier die Entscheidungsgründe einmal hinsichtlich der Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO  systematisch durch und kommt zu den beiden folgenden Hinweisen:

 

"Der Beschluss darf aber nicht dazu führen, in Euphorie zu verfallen. Denn er behandelt nur die Trunkenheitsfahrt. Für die Drogenfahrten enthält er den deutlichen Hinweis, dass hier auch das OLG Hamm wohl weiter von Gefahr in Verzug ausgehen wird. Dasselbe gilt für „Nachtrunksfälle". .... Und: Der Verteidiger muss darauf achten, dass er den Boden für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bereitet. Dazu gehört vor allem die ausreichende Begründung der zu erhebenden Verfahrensrüge (vgl. dazu auch schon OLG Hamburg StraFo 2008, 158 = VRR 2008, 183 = StRR 2008, 190 = StV 2008, 454 = NJW 2008, 2597). Die Entscheidung des 3. Strafsenats des OLG Hamm sollte Anlass sein, in die Begründung die Fragen des richterlichen Eildienstes mit aufzunehmen."

Dem ist nichts hinzuzufügen!

 

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1 Kommentar

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Soweit ersichtlich ist der § 81a Abs.2 StPO i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot von den Gerichten nur im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit geprüft bzw. angewendet worden. Kann sich aber die Rechtslage in einer Ordnungswidrigkeit-Angelegenheit wirklich anders darstellen, wenn die richterlicher Anordnung zumindest nach der Konzeption des Gesetzgebers/des Gesetzes notwendige Voraussetzung für den gegen den erklärten Willen durchzuführenden Eingriff (Blutentnahme) beim Betroffenen ist?

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