Sperrungspflichten und Transparenzrichtlinie - Die Bundesregierung verstößt gegen Europarecht

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 11.05.2009

Derzeit wird überall über den Gesetzesentwurf zur Sperrung kinderpornographischer Inhalte diskutiert - auch hier im Beck Blog. Doch ist der Plan überhaupt europarechtskonform? m.E. verstösst der Plan gegen die Vorgaben der EU-Transparenzrichtlinie.

Durch die Richtlinie 98/48/EG zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt seit 1999 gerade bei nationalen Plänen für Internetsperren das schon zuvor auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften anzuwendende Informationsverfahren bei nationalen Gesetzgebungsvorhaben, um auch hier einen stabilen, transparenten und innerhalb des Binnenmarktes kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Das Verfahren soll eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sicherstellen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit durch Zersplitterung, Überregulierung und rechtliche Inkohärenzen durch innerstaatliche Einzelregelungen verhindern helfen.

Die Mitgliedstaaten müssen deshalb Gesetzgebungsvorhaben auf diesem Gebiet im Entwurfsstadium notifizieren und der Kommission und anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen geben, weshalb ihnen eine Stillhaltepflicht während der Durchführung des Verfahrens auferlegt wird.

Die Notifizierungspflicht der Richtlinie betrifft nicht schlechthin alle nationalen Regelungen, die die Dienste der Informationsgesellschaft in irgendeiner Weise berühren, sondern gilt lediglich für eine bestimmte Kategorie nationaler Maßnahmen, nämlich diejenigen nationalen Vorschriften, die speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Die vorgesehenen Sperrungspflichten regeln speziell Dienste in der Informationsgesellschaft. Sie greifen als nationaler Alleingang in Fragen ein, die gerade im Hinblick auf die Diskussionen im Europäischen Parlament über Sperrungspflichten im Internet von europaweiter Bedeutung sind. http://blog.beck.de/2009/05/06/eu-telecoms-paket-faellt-in-bruessel-durch

Insofern ist eine Notifizierungspflicht wahrscheinlich, der die Bundesregierung bislang nicht nachgekommen ist.

Nach einer Notifizierung besteht abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen eine Stillhaltepflicht von drei Monaten, sodass die Vorschrift auf nationaler Ebene während dieser Frist nicht endgültig verabschiedet werden kann. Gibt die Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist eine ausführliche Stellungnahme ab, weil die geplante Maßnahme ihrer Ansicht nach Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt schaffen kann, wird die Stillhaltefrist um einen weiteren Monat verlängert.

Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, eine Vorschrift über Dienste der Informationsgesellschaft im Entwurfsstadium zu notifizieren, so zieht dies nach Maßgabe der Rspr. die Unanwendbarkeit der jeweiligen Vorschrift auf einzelne Fälle nach sich (so entschieden vom EuGH, U. v. 30.4.1996 - C 194/94 - CIA Security). Die Missachtung der Notifizierungspflicht stellt einen groben Formfehler dar, da diese als ein wichtiges Mittel der Kontrolle dem Ziel dient, die Verwirklichung des Schutzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Dienste in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten.

 

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10 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Kollege Hoeren,

wie sieht es aus mit  der von Ihnen genannten Notifizierungspflicht wenn ein geplanter EU-Rahmenbeschluss solche Netzsperren vorsieht? Ich bin kein Europarechtler, weshalb ich diese Konstellation nicht beurteilen kann, aber theoretisch könnte man ja annehmen, dass niemand in der EU über ein Gesetzesvorhaben extra notifiziert werden muss, wenn bereits auf der EU-Ebene darüber diskutiert wird, alle EU-Mitglieder zu solchen Netzsperren zu verpflichten. Vielleicht weiß aber auch in der EU nicht unbedingt die rechte Hand was die linke tut?

Hier der Entwurf des EU-Rahmenbeschlusses zur Kinderpornographie (vom 25.03.2009)

Artikel 18 lautet so :

"Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justiz- oder
Polizeibehörden vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften die Sperrung des Zugangs
von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten,
anordnen oder auf ähnliche Weise erwirken können; insbesondere soll sichergestellt werden,
dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die
Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter darüber unterrichtet werden, dass sie die
Entscheidung anfechten können."

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Könnte es sich nicht auch um eine Regelung über Telekommunikationsdienste iSv 90/387/EWG handeln, die von der Transparenzrichtlinie ausgenommen sind? Oder ist das bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Maßnahmen vor allem im TMG untergebracht sind?

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Sehr geehrter Herr Kollege Müller,

danke für den Hinweis. Der Rahmenbeschluss existiert ja noch gar nicht, sondern ist Entwurf. Gerade in dieser Situation sind nationale Alleingänge gefährlich - und gerade gegen solche faits accomplis  wollte man die Transparenzrichtlinie verabschieden.

Herr Bernd H.: Die Ecommerce-Richtlinie sieht Access Providing (auch) als Dienst der Informationsgesellschaft; insofern spielt es m.E. keine Rolle, dass access Providing auch eine TK-Komponente hat.

Sehr geehrter Herr Prof. Hoeren,

danke für Ihre Antwort. Mit ging es um Art. 1 Ziff. 5 der Transparenzrichtlinie, wo es heißt:

"Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG unterliegen."

Insofern spielt die TK-Komponente doch wohl schon eine Rolle, oder?

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Die TK-Komponente, die Access-Providing zweifellos besitzt, steht hier nicht in Rede, deshalb erscheint mir Prof. Hoerens Einwand berechtigt, zumal in der Tat die Regelung im TMG indiziert, dass sie auf Dienste der Informationsgesellschaft in gerade ihrer Eigenschaft als solche abzielt. An Stelle der Bundesregierung würde ich mich aber natürlich auf Bernds Position zurückziehen.

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Interessehalber: Haben eigentlich Dänemark und Schweden (von denen entsprechender Sperrlisteneinsatz ja bekannt ist), bevor sie ihre Netzsperren einführten, der Notifizierungspflicht genügt? Und hat ggf. ein anderer EU-Mitgliedsstaat während der damals bestehenden 3-monatigen Frist Bedenken angemeldet?
Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Tja, da kommt die alte Diskussion darüber auf, wie man TK-Dienste von Telemedien abgrenzt. Vielleicht könnte die Bundesregierung so argumentieren, hätte der deutsche Gesetzgeber die Access-Provider systematisch sauber im TKG gergelt. Hat er aber nicht.

Die Transparenzrichtlinie gilt nicht für TK-Dienste, das TMG aber auch nicht (§ 1 Abs. 1 TMG). Man wird also nicht einerseits einen § 8a TMG vorschlagen können und andererseits behaupten können, dass sei ausschließlich Telekommunikation. Andererseits habe ich in diesen Tagen den Eindruck, dass sich mittlerweile jeder Unfug verargumentieren lässt.

Sehr guter Einwand im übrigen, Herr Prof. Hoeren.

 

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Dass die Berufung auf die Bundes-Gesetzgebungskompetenz über das "Recht der Wirtschaft" nicht für IMHO die eindeutig inhaltsbezogenen Regelungen über dokumentierte Kindesmissbräuche herhalten kann, wird hoffentlich früher oder später gerichtlich bestätigt werden. Anders lässt sich diese Showpolitik wohl nicht stoppen.

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Was ich - als Laie - im Moment nicht verstehe, warum wurde die alte Fassung in Form einer Gesetzesänderung/erweiterung des TMG (siehe Drucksache 16/12850 des Deutschen Bundestages) in das Notifizierungsverfahren gegeben?

Der Bundestag hat doch ein Spezialgesetz (in Form des ZugErschwG - Drucksache 16/13411 des Deutschen Bundestages) beschlossen.

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