Kein Problem: Geschwindigkeitsmessung durch Angstellte des Kreises

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.05.2009

Das Thema Geschwindigkeitsmessungen durch Private wurde schon einmal im Blog angeschnitten:  Verspäteter Aprilscherz? Telekombeamte verfolgen Geschwindigkeitsverstöße. Nun ist ein Verteidiger auf die Idee gekommen, es könne ja vielleicht falsch sein und zu einer Unverwertbarkeit der Messung führen, wenn Angestellte (und nicht Beamte) Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Das OLG Oldenburg, Beschluss v. 11.03.2009 - 2 SsBs 42/09 (auszugsweise und gekürzt):

"...Die Überwachung von Verkehrsverstößen gehört zu den hoheitlichen Aufgaben. Verstöße gegen die materiellen Verhaltensnormen des Straßenverkehrsrechts sind unter den Sanktionsvorbehalt des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gestellt. Das diesbezügliche Sanktionssystem ist der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen, welche zum Kern der originären Staatsaufgaben zählt (vgl. Scholz NJW 1997, 14). Die mit der Verkehrsüberwachung im Zusammenhang stehenden hoheitlichen Kompetenzen können Privatpersonen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Warnung deshalb nur im Wege einer Beleihung übertragen werden. ....Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall jedoch nicht unmittelbar vergleichbar. Der Zeuge R. ist als Angestellter des Landkreises keine Privatperson. Eine Vornahme der Geschwindigkeitsmessung durch ihn bedarf demzufolge keiner Ermächtigungsgrundlage. Ihr könnte lediglich der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG entgegenstehen, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Berufsbeamten zu übertragen ist..."

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