Was gilt denn nun für Individualvereinbarungen?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.05.2009

Bei einem Zusammentreffen von formularvertraglicher Regelung über laufende Schönheitsreparaturen und individueller Endrenovierungsklauesel in einer Urkunde hat der BGH über § 139 BGB eine Unwirksamkeit auch des individuellen Teils für denkbar gehalten (BGH v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, Tz. 20). In der Entscheidung v. 14.1.2009 - VIII ZR 71/08 (NJW 2009, 1075) konnten wir dann lesen, dass § 139 BGB nicht anzuwenden ist, wenn die Individualvereinbarung in einem Übergabeprotokolle enthalten ist.

Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der XII. Senat nun ohne nähere Erläuterung festgestellt, dass die in der gleichen Urkunde enthaltene Individualabrede über ien Endrenovierung nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliege und daher wirksam sei (BGH v. 18.3.2009 - XII ZR 200/06, BeckRS 2009, 10095).

Entweder ist die Unwirksamkeit über § 139 BGB für in der gleichen Urkunde enthaltene Individualregulungen nicht mehr denkbar oder der XII. Senat hat diesen Punkt schlichtweg übersehen. Letzteres halte ich für unwahrsceinlich. 

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