Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Nebenklägerbeistands

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.05.2009

Eine deutliche Gefahrenquelle für die Absicherung des eigenen Honorars hat sich in der Entscheidung des LG Detmold - Beschluss vom 19. 02. 2009, - 4 Qs 22/09- gezeigt. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war in einem Strafverfahren ein Nebenkläger zugelassen und diesem Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Der hinzugezogene Rechtsanwalt trat nicht nur in erster Instanz, sondern auch im Berufungsverfahren als Nebenklägervertreter auf. Ein neuer Prozesskostenhilfeantrag wurde aber für das Berufungsverfahren nicht gestellt. Bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse wurden jedoch dem Rechtsanwalt lediglich die Gebühren für die erste Instanz zuerkannt, nicht jedoch Gebühren und Auslagen für die Vertretung des Nebenklägers im Berufungsverfahren. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nach § 397a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO im Gegensatz zur Beiordnung als Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO, die für das gesamte weitere Verfahren wirkt, nur für die jeweilige Instanz.

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In der Tat handelt es sich hierbei um eine Gebührenfalle, die allerdings vermeidbar ist, wenn man in Meyer-Goßner, Rn. 17 zu § 397 a StPO reinschaut. Dort wird diese Konstellation beschrieben mit dem Hinweis, dass PKH nur für den jeweiligen Rechtszug bewilligt wird.

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