Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters auch im Liquidationsstadium

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 30.04.2009

Nach der Neuausrichtung der sog. Existenzvernichtungshaftung des BGH durch „Trihotel" (DNotZ 2008, 213) entschied der BGH jetzt, dass eine Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auch im Stadium der Liquidation in Betracht komme (Urteil vom 09.02.2009 Az.: II ZR 292/07 - „Sanitary").

Der Leitsatz der Entscheidung lautet weiter: „Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresse gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind."

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