VorsRiLAG Andreas Busemann gegen Mediation beim Arbeitsgericht

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 29.04.2009

VorsRiLAG Andreas Busemann erklärt "Keine gerichtsinterne Mediation vor den Gerichten für Arbeitssachen!" (ZTR 2009 Heft 1, 11 - 13 - Kurzfassung online).

Busemann bezweifelt schon den Sinn einer Mediation beim Arbeitsgericht, wodurch nach seiner Darstellung 80 % der Verfahren ohnehin unstreitige Entscheidung enden.Auch der bereits zitierte Bericht im Deutschlandfunk weckt Zweifel daran, wenn dort der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts, Stefan Kaufmann, mit der Aussage wiedergegeben wird: "Als Richter könne er nur nach Aktenlage urteilen. Als Güterichter komme er an die emotionaleren Themen." Offenbar kommen hier die Methoden Güteverhandlung und Mediation völlig durcheinander.

Zudem ist Busemann der Auffassung, dass es bislang keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Mediation als Aufgabe der Justizverwaltung gebe und auch die Folgen (z.B. Haftung des Mediationsrichters, Kosten-Nutzen-Verhältnis, Richterpensum) völlig ungeklärt seien. An dieser Stelle wurde bereits über die BGH-Entscheidung zu einer gescheiterten Gerichtsmediation berichtet. In diesem Verfahren hatte die nicht sachgerechte und vor allem nicht ausreichend durchdachte Verfahrensgestaltung zur Verfristung des Rechtsmittels geführt. Es genügt eben nicht, "am runden Tisch und ohne Robe" (so Kaufmann aaO.) oder mit "einer Keksdose und ein paar Flaschen Wasser" (so Reimer) zu agieren.

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6 Kommentare

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Die Vorbehalte gegen die Mediation sind offenbar noch wie vor sehr groß. Zu Unrecht, zumindest dann, wenn man es mit einem geschulten Mediator zu tun hat.

Ich habe letzte Woche die für mich erste richterliche Mediation begleitet, in einem IT-Prozess. Es hat 4 Stunden gedauert und ein Ergebnis gebracht, mit dem der Mandant zufrieden war und das nachdem die Güteverhandlung vorher gecheitert war.

Die Mediation behandelt den Konflikt auf eine Art und Weise, wie es keine Güteverhandlung schafft und kann zu (vernünftigen) Ergebnissen führen, die im Prozess nicht erreichbar sind.

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Klar, irgendwann nach Güteverhandlung und dann noch folgender Mediation ist eine Partei es leid und gibt nach, dann ist die andere zufrieden, etwas erhalten oder behalten zu haben, was ihr nicht zusteht. Vor dem LAndgericht Essen habe ich bisher nur erlebt, dass der Gegner das gerichtiche Mediationsverfahren anregt, wenn er schlechte Karten hat oder nicht hinreichend vorträgt.

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Das entscheidende ist doch:

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die gerichtsinterne Mediation

Der deutsche Bundestag -nur er wäre für eine derartige Gesetzesänderung zuständig- hat die gerichtsinterne Mediation bisher auf keine tragfähige Grundlage gestellt. Er hat schlicht und einfach kein entsprechendes Gesetz verabschiedet.

Der von der Praxis analog angewandte § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten
Richter verweisen kann, passt als Rechtsgrundlage für die gerichtsinterne Mediation - etwa durch Güterichter - nicht. Der Richter-Mediator ist weder beauftragter noch ersuchter Richter i.S.d. Vorschrift. Beauftragter Richter ist nach § 361 Abs. 1 ZPO ein Mitglied des Prozessgerichts, ersuchter Richter nach § 362 Abs. 1 ZPO nur der vom Prozessgericht im Wege der Rechtshilfe in Anspruch genommene Richter eines anderen Gerichts, das gem. § 157 Abs. 1 GVG ein Amtsrichter sein muss.

Die im Rahmen der Pilotprojekte zur gerichtsinternen Mediation gelegentlich praktizierte Lösung in den Geschäftsverteilungsplänen, Richter-Mediatoren an Landgerichten als ersuchte Richter einem Geschäftsbereich mit der Sonderzuständigkeit „Durchführung von Güteverhandlungen und sonstigen Güteversuchen nach § 278 ZPO" zuzuweisen, könnten daher allenfalls auf eine analoge Anwendung des § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO gestützt werden.

Die Regelungen des § 278 ZPO sind aber abschließend, wie sich aus ihrer detaillierten Regelung -bei Anwendung juristischer Methodenlehre- ergibt. Eine analoge Anwendung des § 278 Abs. V Satz 1 ZPO für die Zulässigkeit einer gerichtsinternen Mediation durch einen ersuchten Richter (Güterichter) desselben Gerichts (am Landgericht) verbietet sich aber, da eine Analogie dieser Norm eine Gesetzeslücke voraussetzen würde. Eine solche gibt es aber nicht. Denn dem Gesetzgeber war bei der Neufassung des § 278 ZPO bekannt, dass es die Konfliklösungsmöglichkeit durch außergerichtliche Mediation gab (vergl. Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 83 ff.) Für diesen Fall sieht § 278 Abs. V Satz 2 ZPO ja gerade die Möglichkeit vor, dass das Gericht den Parteien den Vorschlag einer außergerichtlichen Streitschlichtung vorschlägt und das Verfahren gem. § 278 Abs. V Satz 3 ZPO gem. § 251 ZPO aussetzt.

Dementsprechend wäre die gerichtsinterne Mediation nur zulässig, wenn der Bundesgesetzgeber § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO dahingehend ergänzen würde, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung nicht nur vor einen beauftragten und ersuchten, sondern auch vor einen als Mediator tätigen Richter verweisen kann.

Aber auch das ist abzulehnen, denn Mediation im eigentlichen Sinne setzt vor allem Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit und Ergebnisoffenheit voraus. Von einer Bindung an Recht und Gesetz kann im Rahmen einer Mediation im eigentlichen Sinne -nämlich als außergerichtliches Konfliktlösungsinstrument- keine Rede sein. Damit aber ist Mediation einer richterlichen Tätigkeit per Definition unzugänglich. Etwas anderes kann nur für die Protokollierung eines außergerichtlichen Vergleichs gelten, der im Wege einer außergerichtlichen Mediation zustande gekommen ist.

Durch die Einführung gerichtsinterner Mediation durch die Justizministerien -wenn auch nur in sogenannten Pilotprojekten oder Modellversuchen- lassen sich die Richter partiell von ihrer verfassungsmäßigen Bindung an Gesetz und Recht (vergl. Art. 20 Abs. 3, 92 und 97 GG) freistellen und dienen streitenden Parteien im fiskalischen Interesse der Justizverwaltungen (Justizministerien) als Konfliktlösungshelfer ohne Gesetzesbindung (Mediator/Güterichter). Damit tragen sie zur grundgesetzwidrigen Veränderung des Richterbildes bei. Dem muss durch die Vertretungen der Richterschaft, dass heißt durch den Deutschen Richterbund und Die Neue Richtervereinigung Einhalt geboten werden. Richter, die an gerichtsinterner Mediation -ohne Gesetzesgrundlage- mitwirken, verlassen sonst den Boden des Grundgesetzes und die Richterschaft verstieße flächendeckend gegen ihren Amtseid.

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Die BT-Drs 14/4722 datiert vom 24.11.2000. Damals war Stand der Dinge "Reserviertheit gegenüber Mediation" (Kilger AnwBl 1996, 625), "erste Schritte zur Mediation" (Steinbrück AnwBl 1999, 574) oder Forderung, "Richter in Verhandlungs- und Moderationstechik zu schulen" (Henkel NZA 2000, 929). Das niedersächsische Projekt startete erst am 1.3.2002. Der Gesetzgeber konnte also 2000 gar nichts zur gerichtlichen Mediation regeln, weil sie nicht existierte.

Hätten wir Richter-Mediatoren § 278 ZPO als Rechtsgrundlage verneint, hätte es unsere Projekte nie gegeben. Der Beschluss Nr 21 der Abteilung Mediation des 67. Deutschen Juristentages wäre  ebensowenig gefasst worden wie die Absicht des Gesetzgebers entstanden wäre, diese Materie zu regeln (BT-Drs 16/9926 S 2). Die noch immer unermesslichen Potentiale der Mediation wären der Gerichtsbarkeit verschlossen geblieben und - folgte man der Auffassung von Michael Krämer - blieben es auch für alle Zukunft.

Aus guten Gründen wird die gerichtliche Mediation dem gerichtlichen Verfahren iSv § 278 Abs 5 S 1 ZPO zugeordnet (Greger DRiZ 2008, 48), wie es z.B. das Präsidium des Bayerischen Landessozialgerichts in ständiger Praxis bestimmt. Verwiesen sei hierzu auf die Broschüre zur Sozialgerichtlichen Mediation in Bayern Seite 6 und Seite 50 - http://www.lsg.bayern.de/imperia/md/content/baylsg/sozialgerichtlichemed...

Mediation ist nicht der Vergangenheit verhaftet sondern zukunftsgewandt. Sie entwickelt sich fort und soll es auch. Das gilt natürlich auch für die gerichtliche Mediation. Gesetzliche Klarstellungen durch den Gesetzgeber können dabei hilfreich sein.

Größere Bedeutung hat aber aus meiner Sicht eine erweiterte Kooperation von gerichtlichen und "freien" Mediatorinnen und Mediatoren. Diese Zusammenarbeit und ein stetiger Kontakt mit der Anwaltschaft sowie mit allen Prozessvertretern wird die Möglichkeiten der Mediation für alle Seiten besser entwickeln und nutzbar machen. Hierzu haben wir Richter-Mediatoren der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit von Anfang an alle Türen und Tore weit geöffnet. Und sie stehen nach wie vor sperrangelweit offen.

Stephan Rittweger

Richter am Bayerischen Landessozialgericht - Gerichtsmediator

Das Max-Planck-Institut hat seine Begleitforschung zur Sozialgerichtlichen Mediation veröffentlicht unter http://www.mpisoc.mpg.de/shared/data/pdf/wp003_09_mediation.pdf

 

Der Richter am Bundessozialgericht, Wolfgang Spellbrink, schreibt in seinem Aufsatz: "Mediation.....Baustein für ein irrationales Rechtssystem" in  der DRiZ 2006 Seite 88:

„....Mediation ist (nur) ein Teilaspekt dieses Prozesses der Entrationalisierung und Refeudalisierung von Herrschaft...

Betrachtet man unter diesem Aspekt die sozialpolitische Diskussion in der Bundesrepublik der letzten Jahre, so kann man ein bemerkenswertes Bemühen u.a. von journalistisch-betriebswirtschaftlichen Denkansätzen her erkennen, die Herrschaft abstrakt genereller Normen durch einen spezifischen Rechtsmaßstab in Frage zu stellen. Der Angriff auf formal-rationales Recht kommt dabei zumeist in dem harmlosen und breit akzeptierten Gewand des Angriffs auf staatliche Überregulierung und Bürokratisierung daher. Letztlich insinuiert dieser Ansatz, die wirtschaftlichen Probleme des "Standorts" Bundesrepublik seien durch Recht und Juristen mitbedingt, die mit einer "Attitüde der Feinsteuerung" noch kleinste Einzelheiten regulieren wollen. So gelang es der Kommission um den ehemaligen VW-Manager Peter Hartz erfolgreich, den Eindruck zu erwecken, die Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik sei Folge eines kollusiven Zusammenwirkens von Arbeitsamtsbürokraten und regelungswütigen Juristen. "Moderne" Gesetze würden demgegenüber nur abstrakt umschriebene Zielvorgaben ("alle sollen wieder Arbeit bekommen") enthalten, deren Umsetzung dezentral vor Ort und lediglich orientiert an Effekten zu erfolgen haben. Leitbild dieser Reformvorstellung ist der rechtlich ungebundene Fallmanager (case manager), der sein ihm zugewiesenes Budget nach Gutsherrenart verteilt, ohne an rechtliche Vorgaben gebunden zu sein.."

Rechtshistorisch betrachtet ist das ein Rückschritt in den Feudalismus. 

 

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Tatsächlich ist Gerichtsmediation gesetzlich nicht geregelt. Insoweit stimme ich der Ansicht von Krämer zu. Fatale Folge hat dies dann, wenn die fehlende Regelung zu friktionen mit dem geltenden Prozeßrecht führt und beispielsweise Parteien mit der Verfristung ihrer Rechte konfrontoert werden, weil sie sich auf Mediation vor Gericht eingelassen haben.

Probleme bereitet auch die Vermengung des traditionellen Richterbildes mit der Rolle des Mediators. Prof. Dr. Jost hat die Sicht der Parteien formuliert als: "der Richter wirds schon richten", sei es auch in der Mediation. Damit meinte er, dass die Richter auch dann noch von ihrer richterlichen Autorität profitieren. Besonders deutlich ist das bei einem Mediationsstil, wie er von Friedhofen beim Anwaltstag dargestellt wurde, bei dem er aufgrund seiner Erfahrung und Rechtskenntnisse als langjähriger Arbeitsrichter und Direktor eines Arbeitsgerichts den Parteien die Rechtslage darstellt, um dann als Mediator eine Lösung zu suchen.

Zu weitgehend finde ich die Überlegung, Richter oder Parteien würden die Bindung an Recht und Gesetz verlieren. Das verkennt das Wesen der Mediation. Die Ansicht ist nur vertretbar, wenn man Mediation als Justizgewährleistung ansieht. Nach meiner Auffassung ist Mediation aber als Grundrechtsausübung durch die Parteien, zivilrechtlich betrachtet als Ausdruck der Vertragsfreiheit zu sehen. Solange die Parteien eigenverantwortlich, auch unter Hilfe des Mediators, verhandeln, sind sie an Recht und Gesetz nur im Rahmen der Vertragsfreiheit gebunden. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Auch außerhalb von Mediation können und dürfen Richter in Vergleichsverhandlungen über Dinge verhandeln, die nicht rechtshängig sind, vielleicht gar nicht rechtshängig gemacht werden können. Die oben angedeutete enge Bindung an Recht und Gesetz besteht für den Richter nur dort, wo er rechtsprechende Gewalt ausübt.

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