Zweimal Geschäftsgebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.04.2009

Wird ein Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich und später auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tätig, wird häufig die Frage streitig, wie viele Geschäftsgebühren angefallen sind und auf welches gerichtliche Verfahren sie sich beziehen, insbesondere, wenn nachfolgend noch ein Hauptsacheverfahren im Raum steht. Der BGH hat im Urteil vom 12.03.2009 - 9 ZR 10/08 - zutreffend entschieden, dass die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren regelmäßig verschiedene Angelegenheiten darstellen, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. Die Regelung in § 17 Nr. 4b RVG gelte für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Ist tatsächlich nur eine Geschäftsgebühr entstanden, wie z.B. regelmäßig in behördlichen Verfahren und reicht der Anwalt gegen die behördliche Entscheidung neben der Klage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein, wird man dem Anwalt wegen des Fehlens einer Anrechnungsreihenfolge durchaus auch im Interesse des eigenen Mandanten die Wahlfreiheit einräumen müssen, das Verfahren zu bestimmen, in dem die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgen soll. Ist die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen eines niedrigeren Gegenstandswertes allerdings nur unvollständig erfolgt, wird man den offenen Anrechnungsrest auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anrechnen müssen.

0

Kommentar hinzufügen